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Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.02.2019
- XI R 42/17 -
BFH zu Rückstellungen für Aufbewahrungskosten von Mandantendaten
Keine Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum
Die Kosten einer 10-jährigen Aufbewahrung von Mandantendaten und Handakten im DATEV-Rechenzentrum sind bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft nicht rückstellungsfähig. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Februar 2019 fehlt es an einer öffentlich-rechtlichen wie auch an einer zivilrechtlichen Verpflichtung zur Datenaufbewahrung.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende GmbH hatte in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 eine
Für "Mandantendatenarchivierung" wurde pauschales Entgelt zugrunde gelegt
Für die "Mandantendatenarchivierung" legte sie je Mandant das pauschal an die DATEV eG zu zahlende Entgelt zugrunde. Bei der Ermittlung berücksichtigte sie Abschläge für Mandanten, die ihre Daten auf einer Speicher-DVD sichern ließen, wie auch für Mandatsbeendigungen innerhalb des 10-jährigen Aufbewahrungszeitraums. Die Klägerin machte geltend, dass die zu zahlenden Beträge mit den Mandantenhonoraren für die laufende Buchführung oder für die Erstellung des Jahresabschlusses abgegolten seien. Sie könnten nach der Steuerberatervergütungsverordnung nicht gesondert berechnet werden.
BFH verneint Verpflichtung zur Aufbewahrung
Der BFH folgte dem - ebenso wie das zuvor angerufene Finanzgericht (FG)-- nicht. Nach dem Urteil des BFH ist eine
Frage der Abzugsfähigkeit der Archivierungsaufwendungen als Betriebsausgaben wird nicht berührt
Das Urteil des BFH berührt die Frage der Abzugsfähigkeit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2019
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 27734
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