Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: BGHSt 53, 71
Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGHSt), Band: 53, Seite: 71
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
BGHSt 53, 71:
Bundesgerichtshof, Urteil vom02.12.2008
- 1 StR 416/08 -
BGH: Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung
Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in "großem Ausmaß" in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle BGHSt 53, 71 wird teils auch als „BGHSt 53, S. 71“ zitiert.