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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2008
- 1 StR 416/08 -
BGH: Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung
BGH stellt Orientierungswerte zum Strafmaß bei Steuerhinterziehung auf
Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in "großem Ausmaß" in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Das Landgericht Landshut hatte den Angeklagten, der ein Bauunternehmen als Subunternehmer betrieb, mit Urteil vom 21. April 2008 unter anderem wegen
Sachverhalt
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte seine Arbeitnehmer "schwarz" beschäftigte und demzufolge weder Lohnsteuern noch Sozialabgaben abführte. Er gab auch keine Umsatzsteuererklärungen ab. Zudem unterstützte er die Umsatzsteuerhinterziehung seiner Auftraggeber durch die Beschaffung von Scheinrechnungen, damit diese die an den Angeklagten geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben ansetzen und einen Vorsteuerabzug geltend machen konnten. Der dadurch bewirkte Steuerschaden und die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge betrugen jeweils insgesamt fast 1 Mio €.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen und dabei zu zwei Fragen grundsätzliche Ausführungen gemacht:
Strafzumessung
Bei einer
Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung
Die Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung nach § 266 a StGB bei
§ 370 Abgabenordnung
(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt
2. ………
§ 14 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IV
(1) ……….
(2)Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) ……….
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StGB § 266a
AO § 370 Abs. 1 und 3
1. Die Berechnung der nach § 266 a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge richtet sich in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV.
2. Zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2008
Quelle: ra-online, BGH (pm)
- Landgericht Landshut, Urteil vom 21.04.2008
[Aktenzeichen: 3 KLs 54 Js 18017/06]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2009, Seite: 312 BB 2009, 312 | Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGHSt), Band: 53, Seite: 71 BGHSt 53, 71 | Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ)
Jahrgang: 2009, Seite: 526 JZ 2009, 526 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2009, Seite: 528 NJW 2009, 528 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2009, Seite: 271 NStZ 2009, 271 | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau)
Jahrgang: 2009, Seite: 181 NZBau 2009, 181 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2009, Seite: 188 StV 2009, 188 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2009, Seite: 639 StV 2009, 639 | Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra)
Jahrgang: 2009, Seite: 107 wistra 2009, 107 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2009, Seite: 865 WM 2009, 865 | Zeitschriften zum Insolvenzrecht (ZInsO)
Jahrgang: 2009, Seite: 718 ZInsO 2009, 718
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Dokument-Nr. 7077
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