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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.06.2007
- VIII ZR 236/06 -
BGH zu den Aufklärungspflichten des Verkäufers beim Verkauf einer Solarheizung zur Selbstmontage
Wenn der Käufer mehr als nur "gewisses Geschick" für die Montage benötigt, muss der Verkäufer darauf hinweisen
Wer eine Solaranlage zur Selbstmontage kauft, muss nicht damit rechnen, dass die Montageanweisung des Herstellers Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraussetzt. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb über einen solchen Hinweis des Herstellers in der Montageanweisung unterrichten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Beklagten erwarben von der Klägerin auf einer Verbrauchermesse am 14. September 2003 eine Solarheizungsanlage als Komplettbausatz zur Selbstmontage für das Flachdach ihres Wohnhauses. Bei dem Verkaufsgespräch erklärten Mitarbeiter der Klägerin, die Anlage könne auch von Laien montiert werden; die Klägerin stelle umfangreiche Montage- und Verlegeanleitungen zur Verfügung.
Die den Beklagten später übergebene Montageanweisung des Herstellerunternehmens der Anlage enthält einleitend folgenden Hinweis: "Die in dieser Montageanweisung beschriebenen Tätigkeiten setzen Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraus." Die Beklagten erklärten gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und machten geltend, als Laien seien sie nicht in der Lage, die Solaranlage an ihrem Haus zu montieren.
Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zwar keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die die Annahme einer arglistigen Täuschung rechtfertigen. Die Mitarbeiter der Klägerin haben aber fahrlässig eine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Der Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer Solarheizungsanlage muss zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Montage der Solaranlage ein gewisses handwerkliches Geschick voraussetzt, denn dies versteht sich von selbst und ist dem verständigen Käufer daher bekannt. Der Käufer kann aber nicht damit rechnen, dass die Montageanweisung des Herstellers der Anlage Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk fordert. Es liegt auf der Hand, dass dieser Umstand für einen Käufer, der die Solaranlage zur Selbstmontage erwirbt, von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss ist. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb über einen solchen Hinweis des Herstellers in der Montageanweisung unterrichten. Auch wenn der Verkäufer selbst der Auffassung ist, dass die Montageanweisung in diesem Punkt falsch sei, muss er den Käufer auf einen solchen Hinweis des Herstellers aufmerksam machen.
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BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 276 Fa, § 249 Abs. 1
Der Verkäufer muss den Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer Solarhei-zungsanlage nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Montage der Solaranlage ein gewisses handwerkliches Geschick voraussetzt. Fordert die Montageanleitung der Herstellerin für die Montage jedoch Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlosse-nen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk, muss der Verkäufer den Käufer hierüber selbst dann unterrichten, wenn er meint, die Montageanweisung sei insoweit tatsächlich unzutreffend und rechtlich unverbindlich. Andernfalls kann der Käu-fer die Rückgängigmachung des Kaufvertrages wegen fahrlässiger Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht verlangen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 69/07 des BGH vom 13.06.2007
- Landgericht Schwerin, Urteil vom 13.10.2005
[Aktenzeichen: 4 O 382/04] - Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 31.07.2006
[Aktenzeichen: 3 U 160/05]
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Dokument-Nr. 4383
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