wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2016
1 StR 613/15 -

BGH: Heroinkonsum zur Eigenbehandlung von erheblichen Schmerzen nicht durch Notstand gerechtfertigt

Schmerzlinderung durch andere Maßnahmen als Heroineinnahme möglich

Konsumiert eine Person zur Linderung von erheblichen krankheitsbedingten Schmerzen Heroin, so ist dieser strafbare Umgang mit Betäubungsmitteln nicht durch Notstand gemäß § 34 StGB gerechtfertigt. Denn die Schmerzlinderung kann durch andere Maßnahmen erreicht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2013 erlitt eine Frau einen massiven Schub ihrer Sarkoidose-Erkrankung. Aufgrund der damit verbundenen erheblichen Schmerzen war es ihr nicht mehr möglich das Bett zu verlassen. Da die vom Arzt verschriebenen Schmerzmittel nicht geholfen haben und die Frau sich weigerte morphinhaltige Medikamente zu sich zu nehmen, beschaffte sie sich Heroin, um ihre Schmerzen zu lindern. Aufgrund des Konsums der Droge war sie in der Lage, zur Arbeit zu gehen und sich um ihre Kinder zu kümmern. Nachdem die Frau im Dezember 2014 von der Polizei dabei ertappt wurde, von einem Kontaktmann ihres Verkäufers 58 g Heroin entgegen zu nehmen, wurde sie unter anderem wegen unerlaubten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt und vom Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilt. Dagegen richtete sich ihre Revision. Nach Meinung der Frau, sei ihr Drogenkonsum wegen der damit verbundenen Schmerzlinderung gerechtfertigt gewesen.

Strafbarkeit wegen Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Frau zurück. Sie habe sich wegen unerlaubten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht.

Keine Rechtfertigung des Drogenkonsums durch Notstand

Zwar habe eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit der Frau vorgelegen, so der Bundesgerichtshof. Dennoch sei die Straftat nicht wegen Notstands gemäß § 34 StGB gerechtfertigt gewesen. Das unerlaubte Verschaffen von Heroin sei nicht erforderlich gewesen, um die mit dem Krankheitsschub einhergehenden Schmerzen zu lindern und die Arbeitsfähigkeit zu erhalten.

Legale Möglichkeiten der Schmerzbehandlung

Es sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu beachten gewesen, dass die Frau keine legalen Möglichkeiten einer effektiven Schmerzbehandlung ergriffen habe. Sie habe vielmehr gleich nach Beginn des Krankheitsschubes auf unerlaubte Drogen zugegriffen, ohne einen Versuch zu unternehmen, mit dem behandelnden Arzt eine andere Schmerzmedikation umzusetzen. Auch eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes sei nicht in Betracht gezogen worden. Eine solche komme aber grundsätzlich zur Sicherstellung einer notwendigen medizinischen Versorgung eines Patienten in Betracht. Dies gelte nicht für Cannabisprodukte, sondern auch für Heroinprodukte, die zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden sollen. In diesem Zusammenhang verwies der Bundesgerichtshof darauf, dass mit für die Substitutionsbehandlung zugelassenen Diamorphin ein mit Heroin substanzgleiches Produkt mit gleicher Wirkung zur Verfügung stehe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.08.2015
    [Aktenzeichen: 1 KLs 359 Js 25693/14]
Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 2818
NJW 2016, 2818
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 569, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann
NJW-Spezial 2016, 569 (Klaus Leipold, Stephan Beukelmann)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23235 Dokument-Nr. 23235

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss23235

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?