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Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2005
- 4 StR 506/04 -
BGH bestätigt Haftstrafen für Jugendliche wegen der Tötung einer Erzieherin des Jugendheims in Rodalben
Das Landgericht Zweibrücken hatte die drei Angeklagten wegen Totschlags schuldig gesprochen und zwei der Angeklagten zu einer Jugendstrafe von 8 Jahren, einen der Angeklagten zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die zur Tatzeit 17 Jahre alten Angeklagten, die im Rahmen des Projekts „Heimerziehung statt U-Haft“ im Jugendheim Mühlkopf in Rodalben untergebracht waren, hatten am 23. November 2003 den Entschluß gefaßt, aus dem Heim zu fliehen. Sie brachten die Erzieherin, eine 26jährige Sozialpädagogin, die in der Tatnacht die Aufsicht führte, in ihre Gewalt und schlugen, unter anderem mit einer schweren Bratpfanne, auf sie ein, um ihr die Heimschlüssel und die Autoschlüssel wegnehmen zu können. Als die Erzieherin sich wider Erwarten trotz der erlittenen Kopfverletzungen wehrte, wurde sie von einem der Angeklagten mit Billigung der anderen mit einem Messer erstochen. Die Angeklagten flohen mit dem Auto der Erzieherin. Das während des Tatgeschehens aus der Gemeinschaftskasse entwendete Geld, teilten sie unter sich auf.
Der 4. Strafsenat hat die Revisionen der Angeklagten, die zu acht Jahren Jugendstrafe verurteilten worden waren, verworfen. Das Urteil ist damit insgesamt rechtskräftig.
Beschlüsse vom 10. März 2005 und vom 26. April 2005 – 4 StR 506/04
Vorinstanz: LG Zweibrücken – 4029 Js 14301/03 – 1 Ks - jug
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 75/05 des BGH vom 18.05.2005
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Dokument-Nr. 500
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