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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2012
- 5 StR 244/12 -
Spendengelder größtenteils für private Lebensführung genutzt: Verurteilung wegen Betrugs rechtskräftig
Chef des Vereins "Hatun und Can" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt
Der Bundesgerichtshof hat die vom Landgericht Berlin verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten gegen den Gründer und Inhaber des Vereins "Hatun und Can" wegen Betruges bestätigt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Der 43-jährige Angeklagte des zugrunde liegenden Falls gründete im Jahr 2006 in Berlin den eingetragenen Verein "Hatun und Can", mit dem er auf einen bekannten "Ehrenmordfall" Bezug nahm. Vorgeblicher Zweck des Vereins war nach seiner Satzung, "Maßnahmen zur Hilfe und zum Schutze von Frauen verschiedener Nationalitäten, die von so genannten Zwangsehen bedroht sind oder sich bereits in diesen befinden", zu fördern und durchzuführen.
Angeklagte nutzt Spendengelder weit überwiegend für private Lebensführung
Nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin diente der Verein dem Angeklagten aber im Wesentlichen dazu, seine eigenen Lebensführungskosten zu bestreiten. Ab 2007 warb der Angeklagte über eine Vielzahl von öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen bis Anfang 2010 etwa 708.000 Euro an Spendengeldern ein, unter anderem im Oktober 2009 eine Spende über 500.000 Euro, die eine prominente Kandidatin in der Quizsendung "Wer wird Millionär?" gewonnen hatte. Von den erzielten Einnahmen kamen nur rund 17.000 Euro dem Vereinszweck unmittelbar zu Gute. Den restlichen Betrag verbrauchte der Angeklagte weit überwiegend für seine private Lebensführung, wobei die Ermittlungsbehörden 2009/2010 noch etwa 435.000 Euro an Vermögenswerten beschlagnahmen konnten.
BGH verwirft Revision als unbegründet
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten nach fast elf Monate andauernder Hauptverhandlung wegen Betruges zu einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 21.09.2011
[Aktenzeichen: (504) 83 Js 1431/09 KLs (27/10)]
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Dokument-Nr. 14227
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