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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.04.2013
- I ZR 107/12 -
Keine Verantwortlichkeit eines Internetseitenbetreibers für Verbreitung von geschützten Lichtbildern und Rezepten im allgemein zugänglichen Internet
Unklare Ursache der Verbreitung schließt Haftung des Betreibers der Internetseite aus
Wer die Erlaubnis hatte Lichtbilder und Rezepte eines Rechteinhabers auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, kann nicht automatisch für eine spätere Verbreitung der Lichtbilder und Rezepte im allgemein zugänglichen Internet verantwortlich gemacht werden. Die unklare Ursache der Verbreitung schließt eine Haftung des Seitenbetreibers aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betreiber einer
Oberlandesgericht gab Klage statt
Das Oberlandesgericht Hamburg gab als Berufungsgericht der Klage statt. Da sich die Lichtbilder und Rezepte auf der
Urheberrechtsverletzung war nicht ersichtlich
Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Seitenbetreibers. Da dieser berechtigt war, die Rezepte und Lichtbilder auf seiner
Keine Verletzung von Kontrollmaßnahmen
Des Weiteren sei dem Seitenbetreiber nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch keine Verletzung von Kontrollmaßnahmen anzulasten gewesen. Denn wie und warum die Lichtbilder und Rezepte ins allgemein zugängliche Internet gelangten, sei unaufgeklärt geblieben.
Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung des Rechtsstreits
Der Bundesgerichtshof hob daher das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies den Rechtsstreit zur Neuentscheidung zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 06.11.2009
[Aktenzeichen: 310 O 376/08] - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 05.05.2012
[Aktenzeichen: 5 U 144/09]
Jahrgang: 2013, Seite: 739 MMR 2013, 739 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Jahrgang: 2014, Seite: 144 ZUM 2014, 144
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Dokument-Nr. 17142
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