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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2009
- I ZR 166/07 -
Webseitenbetreiber haftet für Nutzerfotos - BGH zur Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung im Internet
Internetplattform muss prüfen, wer Rechteinhaber von veröffentlichten Fotos ist
Der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet kann dafür haftbar gemacht werden, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Beklagte bietet unter der Internetadresse www.chefkoch.de eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Die Rezepte werden von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. Dabei wurden mehrfach vom Kläger angefertigte
Urheber der Fotos verlangt Schadensersatz
Der Kläger will der Beklagten insbesondere verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter www.marions-kochbuch.de abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite www.chefkoch.de öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem begehrt er Schadenersatz. Die Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Erfolg.
Recht auf öffentliche Zugänglichmachung verletzt
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten
Internetseite ist mehr als Auktionsplattform und trägt Verantwortung für veröffentlichte Inhalte
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.
Hinweis in AGB, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte eingestellt werden dürfen nicht ausreichend
Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2009
Quelle: ra-online, BGH
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 26.09.2007
[Aktenzeichen: 5 U 165/06] - Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.08.2006
[Aktenzeichen: 308 O 814/05]
- Ungenehmigte Verwendung fremder Fotos in eBay-Auktionen ist verboten
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009
[Aktenzeichen: 6 U 58/08]) - Fremde Fotos benutzt: Auch im Internet haften Eltern für ihre Kinder
(Landgericht München I, Urteil vom 19.06.2008
[Aktenzeichen: 7 O 16402/07]) - Pflicht zur Prüfung der Urheberrechtslage durch Existenzgründer vor Auftragserteilung
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.06.2023
[Aktenzeichen: 4 W 13/23])
Jahrgang: 2010, Seite: 369 AfP 2010, 369 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2010, Seite: 616 GRUR 2010, 616 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2010, Seite: 496 K&R 2010, 496 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2010, Seite: 884 MDR 2010, 884 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2010, Seite: 556 MMR 2010, 556 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2010, Seite: 1276 NJW-RR 2010, 1276 | Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP)
Jahrgang: 2010, Seite: 922 WRP 2010, 922
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Dokument-Nr. 8766
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