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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.05.2011
- I ZR 157/09 -
BGH: Markenparfümimitate sind nicht als unlautere vergleichende Werbung anzusehen
Konkretes Bewerben des Produkts als Imitation des Originalprodukts jedoch als wettbewerbswidriges Handeln zu werten
Der Handel mit Markenparfümimitaten kann nicht als unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Beklagten des zugrunde liegenden Falls bieten im Internet unter der
BGH weist Sache zurück an das Berufungsgericht
Soweit den Beklagten der Handel mit den Imitaten auch ohne Benutzung von Vergleichslisten untersagt werden soll, ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat auf die dagegen gerichtete Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Erkennbarmachen des Originalprodukts durch Aufmachung und Bezeichnung des Imitats ist nicht als unlautere vergleichende Werbung zu werten
Das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG richtet sich nicht dagegen, ein Originalprodukt nachzuahmen. Für eine nach dieser Bestimmung unlautere
Berufungsgericht muss mögliche unangemessene Ausnutzung des Rufs des Originalmarkenherstellers prüfen
Für die Frage, ob eine klare und deutliche Imitationsbehauptung vorliegt, hat das Berufungsgericht allein auf die Sicht der Endverbraucher abgestellt und die Frage insoweit im Streitfall verneint. Die zugrunde liegenden Feststellungen hat das Berufungsgericht - so der BGH - rechtsfehlerfrei getroffen. Das Berufungsurteil enthielt jedoch keine Feststellungen zum Vortrag der Klägerin, die Beklagten hätten sich mit ihren Parfümimitaten auch an Händler gewandt, die wegen ihrer speziellen Kenntnisse aufgrund der Bezeichnungen und Ausstattung der Parfümimitate in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 25.01.2006
[Aktenzeichen: 97 O 2/05] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 24.07.2009
[Aktenzeichen: 5 U 48/06]
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Dokument-Nr. 11591
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