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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.02.2015
- II ZB 12/14 -
BGH: Keine Löschung des früheren Vornamens aus Handelsregister nach Geschlechtsumwandlung
Erkennbarkeit des früheren Vornamens zum Schutz des Rechtsverkehrs
Hat sich der Geschäftsführer einer GmbH einer Geschlechtsumwandlung unterzogen, kann er zwar die Berichtigung seines Vornamens im Handelsregister fordern. Unzulässig ist aber eine Löschung des früheren männlichen Vornamens. Soweit darin überhaupt ein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes (TSG) liegt, ist dieser aufgrund des Schutzes des Rechtsverkehrs hinzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich der
Oberlandesgericht lehnte Löschung des früheren männlichen Vornamens aus Handelsregister ebenfalls ab
Das Oberlandesgericht Schleswig lehnte ebenfalls die
Bundesgerichtshof verneinte ebenso Anspruch auf Löschung des früheren Vornamens
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde der Geschäftsführerin zurück. Ihr habe kein Anspruch dahingehend zugestanden, dass in den abgeschlossenen Registereinträgen ihr vormals männlicher
Kein Verstoß gegen Offenbarungsverbot
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs führe dies nicht dazu, dass gegen das Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG verstoßen wird. Zwar sei es nach dieser Vorschrift Behörden und Gerichten untersagt, die vor der
Irrtum über Geschäftsführerwechsel nicht vom Schutzbereich des § 5 Abs. 1 TSG erfasst
Der Bundesgerichtshof gab zwar zu, dass die Eintragungen den Irrtum hervorrufen können, dass es zu einem Geschäftsführerwechsel gekommen sei. Dieser Irrtum werde aber nicht vom Schutzbereich des § 5 Abs. 1 TSG erfasst.
Erkennbarkeit des früheren Vornamens zum Schutz des Rechtsverkehrs
Selbst wenn ein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot vorgelegen habe, so der Bundesgerichtshof weiter, sei dieser angesichts des öffentlichen Interesses an der Verlässlichkeit der Handelsregistereintragungen sowie an der Unveränderbarkeit früherer Eintragungen hinzunehmen gewesen. Es sei zur Gewährung eines Mindestmaßes an Sicherheit notwendig zuverlässig Kenntnis nicht nur von der Person des jetzigen Geschäftsführers einer GmbH zu erlangen, sondern auch von früheren Geschäftsführern. Dies könne zum Beispiel bei der rechtlichen Bewertung von vergangenen Sachverhalten maßgeblich sein. Zudem lassen sich frühere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 1215 DB 2015, 1215 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 663 MDR 2015, 663 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 2116 NJW 2015, 2116 | Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG)
Jahrgang: 2015, Seite: 685 NZG 2015, 685 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2015, Seite: 1064 ZIP 2015, 1064
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