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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2009
- II ZR 170/07 -
Vorstandsdoppelmandate im faktischen Konzern sind nach geltendem Aktienrecht nicht verboten
Constanze Verlag GmbH & Co. KG verliert Streit um die Zulässigkeit sog. Vorstandsdoppelmandate im Rahmen der Gruner + Jahr AG & Co. KG auch vor dem BGH
Die Bestellung des Vorstands einer Aktiengesellschaft fällt ebenso wie dessen Befreiung von einem Wettbewerbsverbot in die alleinige Zuständigkeit des Aufsichtsrats. Auch so genannte Vorstandsdoppelmandate sind nach geltendem Aktienrecht im faktischen Konzern nicht verboten, sondern ihre Zulässigkeit hängt allein von der Zustimmung der Aufsichtsräte beider Gesellschaften zur Doppeltätigkeit ab. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
I. Parteien des Rechtsstreits sind die drei Gesellschafterinnen der Gruner + Jahr AG & Co. KG: Die Klägerin (Constanze Verlag GmbH & Co.KG) und die Beklagte zu 1 (Bertelsmann AG) sind ihre alleinigen Kommanditistinnen; beide sind zugleich Aktionäre der
Einverständnis wegen Wettbewerbsverbot erforderlich?
Sog.
BGH: Vorherige Zustimmung nicht erforderlich
II. Der II. Zivilsenat des BGH hat in der Revisionsinstanz die Klageabweisung bestätigt. Er hat ausgesprochen, dass die Klägerin als Minderheitskommanditistin der G+J KG kein aus einem
Keine analoge Anwendung von § 112 HGB
Auch eine analoge Anwendung des § 112 HGB kommt hier nicht in Betracht, weil ein daraus abgeleiteter - präventiv wirkender - Einwilligungsvorbehalt zugunsten der Klägerin in dieser Konstellation mit den geltenden aktienrechtlichen Kompetenznormen (§§ 84, 88 AktG) sowie mit den damit im Zusammenhang stehenden einschlägigen Grundsätzen des (Aktien-)Konzernrechts (§§ 16 ff AktG) nicht in Einklang steht.
Aufsichtsrat ist allein für Bestellung des Vorstands zuständig
Die Bestellung des Vorstands einer AG fällt ebenso wie dessen Befreiung von einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 50/2009 des BGH
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.05.2006
[Aktenzeichen: 412 O 91/05] - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 29.06.2007
[Aktenzeichen: 11 U 141/06]
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Dokument-Nr. 7622
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