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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2011
- II ZR 229/09 -
BGH bejaht Anfechtungsbefugnis des Minderheitsaktionärs trotz wirksamer Eintragung
Minderheitenaktionär bei Verletzung des Gesetzes oder der Satzung trotz bereits erfolgter Handelsregistereintragung zur Anfechtung berechtigt
Minderheitsaktionäre, deren Aktien nach dem Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf einen Hauptaktionär übertragen werden sollen, verlieren nicht die Befugnis, diesen Beschluss wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung anzufechten, wenn der Übertragungsbeschluss vor Zustellung ihrer Klage in das Handelsregister eingetragen wird und ihre Aktien damit auf den Hauptaktionär übergehen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls waren
Aktionärsstellung infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister verloren
Das Landgericht hat den Übertragungsbeschluss für nichtig erklärt. Das Berufungsgericht hat die
Minderheitsaktionär darf nicht rechtlos gegen die zwangsweise Übertragung seiner Aktien gestellt werden
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil auf die Revision zweier Kläger aufgehoben. Ein Kläger ist zwar grundsätzlich nur dann befugt, Beschlüsse der
Erläuterungen
* - 327a Abs. 1 Satz 1 AktG lautet:
Die
** - § 327 e Abs. 3 Satz 1 AktG lautet:
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das
*** - § 245 Nr. 1 AktG lautet:
Zur
1. jeder in der
2. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Köln, Urteil vom 17.10.2008
[Aktenzeichen: 82 O 5/08] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.08.2009
[Aktenzeichen: 18 U 177/08]
- BGH zur Beschränkung des Frage- und Rederechts der Aktionäre in der Hauptversammlung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2010
[Aktenzeichen: II ZR 94/08]) - BGH zur Fortsetzung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage nach Wegfall der Aktionärsstellung durch Squeeze out
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.10.2006
[Aktenzeichen: II ZR 46/05 ])
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Dokument-Nr. 11344
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