Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2014
- III ZA 19/14 -
BGH: Schlüsselnotdienst hat Anspruch auf Vergütung nach Türöffnung für Betreuten
Anspruch des Schlüsselnotdienstes aus Geschäftsführung ohne Auftrag
Dem Betreiber eines Schlüsselnotdienstes steht ein Anspruch auf Vergütung zu, wenn er die Wohnungstür eines Betreuten öffnet. Der Anspruch ergibt sich in diesem Fall aus der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich eine Wohnungsinhaberin am späten Abend eines Sonntages im Juni 2010 versehentlich aus der Wohnung ausgesperrt hatte, beauftragte sie einen
Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt
Sowohl das Amtsgericht Cochem als auch das Landgericht Koblenz gaben der Klage statt. Dem Betreiber des Schlüsselnotdienstes habe aus der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB ein Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung zugestanden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Betreuten.
Bundesgerichthof bejaht ebenfalls Vergütungsanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Schlüsselnotdienstbetreiber habe der
Türöffnung entsprach mutmaßlichen Willen des Betreuers
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs haben die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 683, 670 BGB vorgelegen. Es habe im objektiven Interesse der Betreuten gelegen, dass der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Cochem, Urteil vom 12.09.2013
[Aktenzeichen: 23 C 552/12] - Landgericht Koblenz, Urteil vom 26.08.2014
[Aktenzeichen: 14 S 220/13]
Jahrgang: 2015, Seite: 1020 NJW 2015, 1020
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 23300
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss23300
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.