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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2012
- III ZR 226/12 -
Aufsichtspflichtverletzung: Amtshaftung für von in einer Kindertagungsstätte betreute Kinder für Beschädigungen von Eigentum Dritter
Beweislastregelung des § 832 BGB gilt auch für Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB / Aufsichtspflichtiger hat Rechenschaftspflicht über Kontrollmaßnahmen
Wird eine Aufsichtspflicht als Amtspflicht verletzt, kommen Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in Betracht. In diesem Zusammenhang gilt die Beweislastregelung des § 832 BGB. Somit muss der Aufsichtspflichtige Rechenschaft über seine Kontrollmaßnahmen abgeben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall parkte ein Autofahrer seinen
Landgericht wies Klage ab, Oberlandesgericht gab ihr statt
Das Landgericht Trier wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Klage zum Teil statt. Es bejahte einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung einer Amtspflicht durch die Erzieherin (§ 839 BGB, Art. 34 GG). Zwar blieb nach der Beweisaufnahme ungeklärt, ob und inwieweit die Erzieherin ihre Kontrollpflicht verletzte. Das Berufungsgericht wendete jedoch die Beweislastregelung des § 832 BGB an. Daher habe die beklagte Stadt darlegen und beweisen müssen, dass die Erzieherin ihrer Kontrollpflicht nachgekommen war. Dies sei ihr aber nicht möglich gewesen. Die Stadt war indes der Meinung, dass die Norm des § 832 BGB auf die Amtshaftungsansprüche keine Anwendung findet und legte gegen das Berufungsurteil Revision ein.
Entsprechende Anwendung des § 832 BGB zulässig
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts und wies die Revision der Stadt zurück. Denn die Beweislastregel des § 832 BGB gelte auch im Rahmen der Haftung für die Verletzung einer Amtspflicht nach § 839 BGB. Zwar dürfe die Norm nicht unmittelbar zur Anwendung kommen, weil § 839 BGB insofern einen Sondertatbestand darstellt. Dennoch komme die besondere Beweislastregelung des § 832 BGB im Rahmen der
Sachliche Rechtfertigung der Anwendung
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei die Anwendung des § 832 BGB im Bereich der
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§ 832 BGB, § 839 BGB
Beschädigen in einer Kindertagesstätte untergebrachte Kinder Eigentum Dritter, so kommt dem Geschädigten, der gegen eine Gemeinde als Trägerin der Kindertagesstätte wegen Verletzung der den Erzieherinnen der Kindertagesstätte obliegenden Aufsichtspflichten Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG geltend macht, die Beweislastregel des § 832 BGB zugute (Aufgabe des Senatsurteils vom 15. März 1954, III ZR 333/52, BGHZ 13, 25).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Trier, Urteil vom 23.08.2011
[Aktenzeichen: 11 O 36/11] - Stadt haftet für Schäden an Fahrzeug durch Steine werfende Kita-Kinder
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 21.06.2012
[Aktenzeichen: 1 U 1086/11])
Jahrgang: 2013, Seite: 329 FuR 2013, 329 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2013, Seite: 863 JuS 2013, 863 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 1233 NJW 2013, 1233
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Dokument-Nr. 16933
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