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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2024
- IV ZR 436/22 -
Überschussbeteiligung: Klage von Verbraucherzentrale gegen Allianz scheitert vor BGH
Versicherungsrecht steht vergünstigten Überschussbeteiligungen nicht entgegen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die von einem Versicherer in dem von ihm angebotenen Tarif einer Rentenversicherung praktizierte Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen zulässig ist und vom Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen verwendete Klauseln zur Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (sog. Zillmerung) sowie zum Stornoabzug wirksam sind.
Der Kläger, ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verein, und der beklagte Versicherer streiten über die Ausgestaltung und Abwicklung von Rentenversicherungsverträgen in einem von der Beklagten angebotenen Tarif. Der Kläger wendet sich insbesondere gegen die von der Beklagten in diesem Tarif praktizierte
Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte unter anderem zur Unterlassung der Verwendung von Teilen der Klauseln in den Versicherungsbedingungen zum
BGH: Keine Ungleichbehandlung
Der BHG hat die Revision des Klägers im Wesentlichen zurückgewiesen, derjenigen der Beklagten dagegen teilweise stattgegeben. Der Senat hat entschieden, dass die vom Kläger angegriffene Praxis der Überschussverteilung nicht gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 MindZV verstößt. Dieser ist nicht die Vorgabe zu entnehmen, bei der Verteilung der Überschüsse die für die Bedienung der einzelnen Versicherungsverträge mit den jeweils vereinbarten rechnungsmäßigen Zinsen benötigten Kapitalerträge vorab von den insgesamt erzielten Kapitalerträgen abzuziehen und nur den verbleibenden Teil als
Storno- und Kostenklauseln sind wirksam
Der Senat hat zudem entschieden, dass die von der Beklagten in ihren Versicherungsbedingungen verwendete
Auch die von der Beklagten in ihren Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 26.03.2020
[Aktenzeichen: 11 O 214/18] - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 03.02.2022
[Aktenzeichen: 2 U 117/20]
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Dokument-Nr. 34389
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