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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.04.2016
- IX ZB 69/15 -
BGH: Kein Pfändungsschutz für Pflichtteilsansprüche
Pflichtteilsansprüche keine "sonstigen Einkünfte" im Sinne von § 850 i ZPO
Pflichtteilsansprüche stellen keine "sonstigen Einkünfte" dar und unterliegen daher nicht dem Pfändungsschutz durch § 850 i ZPO. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichthof entscheiden, ob Pflichtteilsansprüche einen
Kein Pfändungsschutz für Pflichtteilsansprüche
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Pflichtteilsansprüche nicht unter § 850 i ZPO fallen. Die Vorschrift setze voraus, dass es sich bei den sonstigen Einkünften um selbst erwirtschaftete
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Gera, Beschluss vom 18.02.2015
[Aktenzeichen: 8 IK 777/11] - Landgericht Gera, Beschluss vom 06.05.2015
[Aktenzeichen: 5 T 164/15]
Jahrgang: 2016, Seite: 912 MDR 2016, 912 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 761 NJW-RR 2016, 761 | Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (NZI)
Jahrgang: 2016, Seite: 457 NZI 2016, 457 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2016, Seite: 1078 ZIP 2016, 1078
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Dokument-Nr. 24135
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