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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2015
- IX ZR 280/14 -
BGH: Zahlungsverzug eines Schuldners rechtfertigt Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Kosten des Schuldners
Beauftragung ist nicht auf einfaches Schreiben beschränkt
Kommt ein Schuldner in Zahlungsverzug, so kann der Gläubiger einen Rechtsanwalt auf Kosten des Schuldners zur außergerichtlichen Vertretung beauftragen. Die Beauftragung ist nicht auf ein einfaches Schreiben im Sinne von Nr. 2301 VV RVG beschränkt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betreiber einer Reparaturwerkstatt blieb auf zwei Rechnungen für die Reparatur eines Fahrzeugs sitzen. Nachdem er den Kunden zunächst selbst zur Zahlung aufgefordert hatte und dieser auf die
Amtsgericht und Landgericht erkennen 0,3 Geschäftsgebühr für einfaches Schreiben an
Sowohl das Amtsgericht Hamburg-Barmbek als auch das Landgericht Hamburg erkannten nur ein Erstattungsanspruch in Höhe einer 0,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV RVG an. Denn ihrer Ansicht nach habe sich das Mandat nur auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt. Gegen diese Entscheidung legte der
Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf 1,3 Geschäftsgebühr
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem
Beauftragung zur außergerichtlichen Vertretung grundsätzlich erforderlich
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei die Beauftragung eines Anwalts zur außergerichtlichen Vertretung, mit der Kostenfolge aus Nr. 2300 VV RVG, aus Sicht einer vernünftig und wirtschaftlich denkenden Person grundsätzlich erforderlich. Denn der Gläubiger einer Forderung könne regelmäßig nicht absehen, wie sich der Schuldner verhalten werde. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Schuldner auf Mahnungen des Gläubigers nicht reagiere. Die Beauftragung des Anwalts müsse daher grundsätzlich nicht auf ein Schreiben einfacher Art im Sinne von Nr. 2301 VV RVG beschränkt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 27.01.2014
[Aktenzeichen: 821 C 147/13] - Landgericht Hamburg, Urteil vom 12.11.2014
[Aktenzeichen: 332 S 11/14]
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Dokument-Nr. 21919
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