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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2017
- V ZR 275/16 -
BGH: Wohnungseigentümergemeinschaft kann trotz langjähriger Duldung zweckwidrigen Betrieb einer Gaststätte aufgrund Erweiterung um Außenterrasse untersagen
Fehlende Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs über mehrere Jahre begründet keine Verwirkung
Duldet eine Wohnungseigentümergemeinschaft über mehrere Jahre hinweg den zweckwidrigen Betrieb einer Gaststätte in einer Teileigentumseinheit, so kann sie den Betrieb untersagen, wenn der Eigentümer die Gaststätte um eine Außenterrasse erweitert. Zudem begründet allein der Umstand, dass der Unterlassungsanspruch über mehrere Jahre hinweg nicht geltend gemacht wird, keine Verwirkung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2004 betrieb das Mitglied einer
Amtsgericht gibt Klage statt, Landgericht weist sie ab
Während das Amtsgericht Köln der Unterlassungsklage stattgab, wies sie das Landgericht Köln ab. Seiner Auffassung nach liege zwar eine zweckwidrige
Bundesgerichtshof verneint Verwirkung des Unterlassungsanspruchs
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Unterlassungsanspruch sei nicht verwirkt. Werde nämlich eine Wohnungs- oder Teileigentumseinheit über einen langen Zeitraum zweckwidrig genutzt, begründe eine darauf bezogene neue Willensentscheidung des Eigentümers eine neue, eigenständige Störung, die einen neuen Unterlassungsanspruch auslöse. So habe der Fall hier gelegen. Die Erweiterung des Gastronomiebetriebs auf einen
Fehlende Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs über mehrere Jahre begründet keine Verwirkung
Zudem verwies der Bundesgerichtshof darauf, dass ein auf zweckwidrige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Köln, Urteil vom 23.02.2016
[Aktenzeichen: 215 C 169/15] - Landgericht Köln, Urteil vom 27.10.2016
[Aktenzeichen: 29 S 57/16]
- Nutzung eines Ladens in einer Wohnungseigentumsanlage als Gaststätte grundsätzlich unzulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2015
[Aktenzeichen: V ZR 169/14]) - BGH: Nutzung einer Teileigentumseinheit als Eisdiele mit Bestuhlung entspricht nicht erlaubter Nutzung als "Laden" gemäß Teilungserklärung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2019
[Aktenzeichen: V ZR 271/18])
Jahrgang: 2018, Seite: 860 MDR 2018, 860 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 321 NJW-Spezial 2018, 321 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2018, Seite: 909 NZM 2018, 909 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2018, Seite: 529 ZMR 2018, 529
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Dokument-Nr. 27068
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