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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.04.2017
- VI ZR 123/16 -
BGH: Störerhaftung des Betreibers eines Bewertungsportals für Kliniken aufgrund inhaltlich-redaktioneller Überprüfung der Bewertung
Portalbetreiber haftet wegen unwahrer Tatsachenbehauptung auf Unterlassung
Der Betreiber eines Klinikbewertungsportals haftet für Bewertungen seiner Nutzer als Störer, wenn er eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung einer Bewertung auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt. Einem Betroffenen kann in diesem Fall wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen ein Unterlassungsanspruch zustehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2014 stellte der Patient einer
Landgericht und Oberlandesgericht gaben Unterlassungsklage statt
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. gaben der Unterlassungsklage statt. Bei der
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Unterlassungsanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Beklagten zurück. Der Klägerin stehe der
Störerhaftung wegen inhaltlich-redaktioneller Überprüfung der Bewertung
Der Beklagte habe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs als unmittelbarer Störer auf Unterlassung gehaftet, da er sich die
Änderung der Bewertung nach außen sichtbar
Zwar könne eine Haftung entfallen, so der Bundesgerichthof, wenn einem nicht eingeweihten Durchschnittsnutzer des Portals die aktive Rolle des Portalbetreibers im Umgang mit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.09.2015
[Aktenzeichen: 2-3 O 64/15] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.03.2016
[Aktenzeichen: 16 U 214/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 844 GRUR 2017, 844 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 2029 NJW 2017, 2029 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 895 VersR 2017, 895
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Dokument-Nr. 24701
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