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Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.07.2014
- VI ZR 345/13 -
Bewerter auf Internetbewertungsportal dürfen anonym bleiben: Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals
Im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten möglich
Ein in seinen Persönlichkeitsrechten Verletzter kann von dem Betreiber eines Internetportals keine Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen. Dies entschied der Bundesgerichtshof im Falle eine Arztes, der von einen Internetbewertungsportal für Ärzte, Auskunft über einen Nutzer verlangte, der mehrfach falsche Behauptungen über ihn aufgestellt hatte.
Der Kläger im vorliegenden Fall, ein frei praktizierender Arzt, machte einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend. Diese ist Betreiberin des Internetportals Sanego, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht.
Mehrmals unwahre Behauptungen über Kläger auf Internetportal veröffentlicht
Im November 2011 entdeckte der Kläger auf der Internetseite der Beklagten eine Bewertung, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien (jedenfalls) bis November 2012 erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstandeten Inhalten.
OLG bejaht Auskunftsanspruch
Das Landgericht hat die Beklagte zur
BGH weist Klage auf Auskunftserteilung ab
Mit der vom Oberlandesgericht beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage - im Umfang der Zulassung - weiter. Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen.
Keine Befugnis des Internetportalbetreibers personenbezogene Daten zu ermitteln
Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.
Verwendung personenbezogener Daten nur bei Einwilligung des Nutzers oder durch Erlaubnis einer Rechtsvorschrift
Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer - was hier nicht in Rede stand - eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch eine Übermittlung an Dritte dar. Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Eine solche Vorschrift hat der Gesetzgeber bisher - bewusst - nicht geschaffen.
Betroffenen steht aber Unterlassungsanspruch gegen Diensteanbieter zu
Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen kann allerdings ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 11.01.2013
[Aktenzeichen: 11 O 172/12] - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 26.06.2013
[Aktenzeichen: 4 U 28/13]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 704 MMR 2014, 704 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 2651 NJW 2014, 2651 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2014, Seite: 520 ZD 2014, 520
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Dokument-Nr. 18416
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