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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.10.2016
- VI ZR 462/15 -
BGH: Im Rahmen eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs verwendeter Begriff "Lähmung" umfasst auch Gefahr der dauerhaften Lähmung
Versteckte Fehlvorstellungen des Patienten gehen nicht zu Lasten des Arztes
Über das Risiko einer Lähmung des Beines oder Fußes im Zusammenhang mit einer Operation muss ein Arzt aufklären. Dabei genügt es grundsätzlich, dass der Begriff der "Lähmung" fällt. Dieser Begriff umfasst auch eine dauerhafte Lähmung und ist nicht auf eine vorübergehende Lähmung beschränkt. Unterliegt der Patient dahingehend einer Fehlvorstellung und ist dies für den Arzt nicht erkennbar, geht dies nicht zu Lasten des Arztes. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2010 unterzog sich ein Patient, der als Sportlehrer und Handballtrainer tätig war, einer
Landgericht wies Klage ab, Oberlandesgericht gab ihr statt
Während das Landgericht Erfurt die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Thüringen statt und sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 40.000 EUR zu. Das Oberlandesgericht bejahte eine Verletzung der
Bundesgerichtshof verneint Anspruch auf Schmerzensgeld
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Zwar hafte ein Arzt grundsätzlich für die nachteiligen Folgen einer
Begriff der "Lähmung" umfasst auch dauerhafte Lähmung
Der Kläger sei über das Risiko einer
Zurückweisung des Falls an Oberlandesgericht
Der Bundesgerichtshof wies den Fall an das Oberlandesgericht zwecks Prüfung des Vorliegens von Behandlungsfehlern zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Erfurt, Urteil vom 12.12.2013
[Aktenzeichen: 10 O 316/12] - Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 23.07.2015
[Aktenzeichen: 4 U 18/14]
Jahrgang: 2017, Seite: 29 MDR 2017, 29 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 533 NJW-RR 2018, 533 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 100 VersR 2017, 100
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Dokument-Nr. 24451
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