wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2004
VIII ZR 146/03 -

Dachrinnenreinigung kann unter sonstige Betriebskosten fallen

Die Kosten für die Reinigung der Dachrinne sind Betriebskosten, wenn sie regelmäßig anfallen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dieser Entscheidung eine langjährige Streitfrage geklärt. Strittig war, ob die Kosten für die Dachrinnenreinigung Betriebskosten sind oder ob es sich dabei um sog. vorbeugende Instandsetzungskosten handelt. Letztere hätte der Vermieter zu tragen.

Bei der Entscheidung dieser Frage komme es laut BGH darauf an, ob die Dachrinnenreinigung in "regelmäßigen Abständen durchgeführt werden muss, etwa weil das fragliche Gebäude von einem hohen Baumbestand umgeben ist oder ob eine einmalige Maßnahme aus bestimmtem Anlass vorliegt oder gar eine bereits eingetretene Verstopfung beseitigt werden soll". Im vorliegenden Fall sind die Kosten für die Reinigung der Dachrinne seit 1990 in jedem Jahr angefallen, so dass es sich bei der Dachrinnenreinigung um turnusmäßig wiederkehrende Maßnahmen handelte, die auf den Mieter umgelegt werden könnten.

Die Kosten der Dachrinnenreinigung stellten allerdings keine Kosten der Entwässerung oder Kosten der Hausreinigung dar, sondern seien "sonstige Betriebskosten" im Sinne von Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV (Berechnungsverordnung).

Die Kosten nach der soeben genannten Vorschrift könnten allerdings nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies vorher einzelvertraglich (z.B. im Mietvertrag) vereinbart worden ist. Es reiche aber auch, wenn, wie hier im Fall, der Mieter die Betriebskosten über Jahre hinweg nicht rüge und sie widerspruchslos bezahle. Darin sei ein stillschweigendes Einverständnis zu sehen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2006
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2004, Seite: 810
GE 2004, 810
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2004, Seite: 877
NJW-RR 2004, 877
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2004, Seite: 418
NZM 2004, 418
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2004, Seite: 292
WuM 2004, 292

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1866 Dokument-Nr. 1866

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1866

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?