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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.11.2019
- VIII ZR 165/18 -
BGH: Bei Erfassung des Stromverbrauchs über Zähler einer Wohnung kommt Stromlieferungsvertrag mit Mieter der Wohnung zustande
Versorgungsunternehmen hat keine Ansprüche gegen Vermieter
Wird der Stromverbrauch einer Mietwohnung über einen eigens dieser Wohnung zugeordneten Zähler erfasst, so kommt der Stromlieferungsvertrag mit dem Mieter der Wohnung zustande und nicht mit dem Vermieter. Das Versorgungsunternehmen hat daher keine Ansprüche gegen den Vermieter. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Stromversorgungsunternehmen gegen den Eigentümer eines Mietshauses auf Zahlung von Kosten in Höhe von ca. 360 Euro im Zusammenhang mit der
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht Meldorf als auch das Landgericht Itzehoe wiesen die Klage ab. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass der
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Ansprüche des Versorgungsunternehmens
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Stromversorgungsunternehmens zurück. Das Unternehmen habe keine Ansprüche gegen den
Stromlieferungsvertrag mit Mieter der Wohnung
Nur den Mietern der Wohnung habe aufgrund des Mietvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die sich in der Wohnung befindlichen Versorgungseinrichtungen zugestanden, so der Bundesgerichtshof. Damit haben sie allein über den Stromverbrauch in der Wohnung entschieden. Der separate Zähler in der Wohnung habe dem Versorgungsunternehmen ermöglicht, den konkreten Verbrauch individuell zuzuordnen und gegenüber dem einzelnen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Meldorf, Urteil vom 26.09.2017
[Aktenzeichen: 93 C 415/17] - Landgericht Itzehoe, Urteil vom 08.05.2018
[Aktenzeichen: 1 S 116/17]
Jahrgang: 2020, Seite: 189 GE 2020, 189 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2020, Seite: 213 NZM 2020, 213 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2020, Seite: 94 WuM 2020, 94
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Dokument-Nr. 28520
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