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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.07.2014
- VIII ZR 316/13 -
Stromverbrauch durch Grundstückspächter führt zum stillschweigenden Vertragsschluss mit Energieversorgungsunternehmen
Vertragspartner für Stromlieferung ist Pächter und nicht Grundstückseigentümer
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigten, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn ein schriftlicher Liefervertrag nicht abgeschlossen worden ist und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Energieunternehmen an den Pächter des Grundstücks zu wenden hat und nicht an den Eigentümer. Denn aufgrund des Stromverbrauchs durch den Pächter, kommt mit diesem stillschweigend ein Vertrag über die Stromlieferung zustande.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrt von dem Beklagten als
Energieversorgungsunternehmen stellt Rechnung an Grundstückseigentümer
Der Pächter verbrauchte erhebliche Mengen an Strom, schloss jedoch keinen Stromversorgungsvertrag ab und teilte der Klägerin auch nicht mit, dass er Strom verbrauche. Die Klägerin ließ mehrfach auf dem Grundstück den Stromverbrauch ablesen und schickte die entsprechenden Rechnungen zunächst an die frühere Grundstückseigentümerin, die der Klägerin jeweils mitteilte, dass sie mit dem Grundbesitz nichts mehr zu tun habe. Am 14. Dezember 2012 erstellte die Klägerin gegenüber dem Beklagten als
Klage und Revision erfolglos
Das Landgericht Kiel hat die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung sowie die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin blieben ohne Erfolg.
BGH verneint Zustandekommen eines Energieversorgungsvertrages zwischen Energieversorgungsunternehmen und Grundstückseigentümer
Der Bundesgerichtshof entschied, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein Energieversorgungsvertrag zustande gekommen ist. Denn die Realofferte des Energieversorgungsunternehmens richtet sich typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Da es nicht maßgeblich auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ankommt, ist im Streitfall der Pächter des Grundstücks als Adressat des Vertragsangebots anzusehen, nicht der beklagte Eigentümer. Indem der Pächter Strom verbrauchte, nahm er aus objektiver Sicht des Energieversorgungsunternehmens die an ihn gerichtete Realofferte konkludent an.
Kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen durch Grundstückseigentümer für Festlegung des Vertragspartners nicht entscheidend
Die von der Klägerin behauptete, ganz geringfügige Energieentnahme durch den Beklagten in dem kurzen Zeitraum von wenigen Tagen zwischen Eigentumserwerb des Beklagten und Übergabe des Grundstücks an den Pächter führt zu keiner anderen Beurteilung. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an stabilen Vertragsbeziehungen, deren Parteien mit angemessenem Aufwand zu ermitteln sind, sind derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen bei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Kiel, Urteil vom 13.02.2013
[Aktenzeichen: 2 O 185/12] - Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.10.2013
[Aktenzeichen: 7 U 46/13]
- Übereignungsanspruch an Strom- und Gasleitungen bei Wechsel des Energieversorgers
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.09.2009
[Aktenzeichen: EnZR 14/08 und EnZR 15/08]) - BGH: Bei Erfassung des Stromverbrauchs über Zähler einer Wohnung kommt Stromlieferungsvertrag mit Mieter der Wohnung zustande
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.11.2019
[Aktenzeichen: VIII ZR 165/18])
Jahrgang: 2014, Seite: 1063 MDR 2014, 1063 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 3148 NJW 2014, 3148
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Dokument-Nr. 18431
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