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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.07.2014
VIII ZR 316/13 -

Stromverbrauch durch Grundstückspächter führt zum stillschweigenden Vertragsschluss mit Energie­versorgungs­unternehmen

Vertragspartner für Stromlieferung ist Pächter und nicht Grund­stücks­eigen­tümer

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigten, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn ein schriftlicher Liefervertrag nicht abgeschlossen worden ist und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Energieunternehmen an den Pächter des Grundstücks zu wenden hat und nicht an den Eigentümer. Denn aufgrund des Stromverbrauchs durch den Pächter, kommt mit diesem stillschweigend ein Vertrag über die Stromlieferung zustande.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrt von dem Beklagten als Grundstückseigentümer eine Vergütung für Stromlieferungen in Höhe von 32.539,09 Euro. Der Beklagte hatte das versorgte Grundstück am 29. Januar 2007 erworben und am 2. Februar 2007 an seinen Sohn verpachtet. Nach dem Pachtvertrag war der Pächter verpflichtet, die Stromkosten aufgrund eines eigenen Vertrags mit dem Versorgungsunternehmen zu tragen.

Energieversorgungsunternehmen stellt Rechnung an Grundstückseigentümer

Der Pächter verbrauchte erhebliche Mengen an Strom, schloss jedoch keinen Stromversorgungsvertrag ab und teilte der Klägerin auch nicht mit, dass er Strom verbrauche. Die Klägerin ließ mehrfach auf dem Grundstück den Stromverbrauch ablesen und schickte die entsprechenden Rechnungen zunächst an die frühere Grundstückseigentümerin, die der Klägerin jeweils mitteilte, dass sie mit dem Grundbesitz nichts mehr zu tun habe. Am 14. Dezember 2012 erstellte die Klägerin gegenüber dem Beklagten als Grundstückseigentümer eine Rechnung für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 30. November 2010 in Höhe von 32.539,09 Euro.

Klage und Revision erfolglos

Das Landgericht Kiel hat die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung sowie die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin blieben ohne Erfolg.

BGH verneint Zustandekommen eines Energieversorgungsvertrages zwischen Energieversorgungsunternehmen und Grundstückseigentümer

Der Bundesgerichtshof entschied, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein Energieversorgungsvertrag zustande gekommen ist. Denn die Realofferte des Energieversorgungsunternehmens richtet sich typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Da es nicht maßgeblich auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ankommt, ist im Streitfall der Pächter des Grundstücks als Adressat des Vertragsangebots anzusehen, nicht der beklagte Eigentümer. Indem der Pächter Strom verbrauchte, nahm er aus objektiver Sicht des Energieversorgungsunternehmens die an ihn gerichtete Realofferte konkludent an.

Kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen durch Grundstückseigentümer für Festlegung des Vertragspartners nicht entscheidend

Die von der Klägerin behauptete, ganz geringfügige Energieentnahme durch den Beklagten in dem kurzen Zeitraum von wenigen Tagen zwischen Eigentumserwerb des Beklagten und Übergabe des Grundstücks an den Pächter führt zu keiner anderen Beurteilung. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an stabilen Vertragsbeziehungen, deren Parteien mit angemessenem Aufwand zu ermitteln sind, sind derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen bei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Kiel, Urteil vom 13.02.2013
    [Aktenzeichen: 2 O 185/12]
  • Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.10.2013
    [Aktenzeichen: 7 U 46/13]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 1063
MDR 2014, 1063
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 3148
NJW 2014, 3148

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Kommentare (6)

 
 
der beide Seiten kennt schrieb am 05.07.2014

Liebe Vorkommentatore,

pauschale Aussagen von Ihnen würde ich so nicht unterstreichen. Wie in den Vorinstanzlichen Entscheidungen und den bisher vom BGH veröffentlichen Informationen abzusehen, steckt der Teufel im Detail.

Kurz ins StromGVV (da gibt es auch schon BGH Entscheidungen gegen Eigentümer): §2,2 klammert nicht den ET aus. Ich meld gern den Strom an, wenn es für 2 Monate leer steht. Da hab ich meine Ruhe.

Und an alle Hausverwalter, ET, Erbengemeinschaften:

Macht es Euch doch recht einfach: Faxt beim jeden Mieterwechsel kommentarlos ein Übergabeprotokoll zu den jeweiligen Grundversorgern. Die werden es Ihnen danken, und ihr habt zumeist richtig Ruhe.

Bei Kommunikations-Flatrate und digitalem Zeitalter dürfte das doch hinzubekommen sein, oder?

Also ich mach das seit der "ersten Zwangsanmeldung". Danach nie mehr was vom GV gehört. Und die Mieter, die es vergessen haben, werden dank mir ordnungsgemäß angemeldet.

Frank schrieb am 04.07.2014

Ich bin ebenfalls Hausverwalter. In Berlin schickt mir Vattenfall ebenfalls sofort eine "Begrüßung", wenn ein Mieter seinen Strom abmeldet. Dann werde ich ebenfalls automatisch Kunde und habe eine endlose Telefoniererei vor mir, bis das Übel aufhört. Entweder sprechen die eine andere Sprache, oder die wollen mich nicht verstehen. Schreiben schon ein mal gar nicht... würde mich auch nicht wundern, wenn die das BGH-Urteil genauso ignorieren würden...

Olaf K.-S. schrieb am 04.07.2014

Hallo Dr. Edlich, ich kann Ihnen versichern, dass ganz bestimmt nicht nur die Süwag den "bequemen Weg" über die Eigentümer gegangen ist. Wir sind eine Erbengemeinschaft, die das "Pech" hatte, wenig Bargeld, dafür aber gleich zwei Mehrfamilienhäuser (24 Einheiten) zu erben. Da gibt es immer mal wieder Mieterwechsel. Auch jedes Mal, wenn ein Mieter seinen Stromanbieter wechselt und dazwischen eine "Grundversorgungszeit" liegt, nimmt uns unser örtlicher Netzbetreiber in Anspruch. Jedes Mal bedeutet das zwei, drei Schreiben an den Mieter und einen Anwalt für den Stromnetzbetreiber als Grundanbieter. Ja, ich stimme Ihnen ganz und gar zu - auch im Namen meiner Schwester und meiner Cousinen: Danke, BGH!

Kubach Wolfgang Hausverwalter schrieb am 03.07.2014

Eine richtige und endlich mal für die Energieversorger richtungsweisende Entscheidung.

Als Hausverwalter werde ich ständig als neuer Kunde durch die ENBW begrüßt, sobald ein Mieter ausgezogen ist und das Sondereigentum (Wohnung) leer steht.

Woher die ENBW davon Kenntnis hat, dass ich dieses Gebäude verwalte entzieht sich meiner Kenntnis. Strafanzeigen gg. die ENBW wegen Verd. d. Versuchs d. Vertragserschleichung werden regelmäßig durch die Staatsanwaltschaft eingestellt.

Leider hat die ENBW mir bisher keinen Mahnbescheid zugestellt. Widerspruch und negative Feststellungsklage wäre die Antwort gewesen.

Jetzt hat Jedermann eine höchstrichterliche Handhabe gegen solche ...unternehmen.

Wehrt Euch gegen solche.....Unternehmen.

Bezüglich Gaspreiserhöhung zu Zeiten der "Monopolstellung" der ENBW habe ich immer nur den alten, günstigeren Gaspreis weiterbezahlt und gegen die Gaspreiserhöhung Widerspruch eingelegt. Als der Gasmarkt geöffnet wurde, habe ich sofort für mehrere Häuser den Gaslieferant gewechselt. Prompt hat die ENBW mich mit Telefonanrufen und Schreiben belästigt. Den Anrufer von der ENBW habe ich gefragt, wieviel Euro der VfB Stuttgart, KSC, Frisch Auf Göppingen, HSG Balingen-Weilstetten, der DFB an Sponsorgelder bekommt. Weiterhin habe ich gefragt, wieviel Ferienhäuser die ENBW unterhält, wo Bedienstete der ENBW kostenfrei, bzw. Kostengünstig Urlaub machen können. Insgesamt habe ich dann 5 Mahnbescheide gegen mich erhalten. Widerspruchwurde über mein RA eingelegt. Die Forderung in Höhe von ca. € 90 000,00 wurde durch die ENBW mit einer Klage nicht weiter verfolgt. (Hatten offensichtlich die H.... voll. Verjährung trat ein. Mein RA hat bei der ENBW seine Kosten angefordert und diese bezahlt bekommen.

Wehrt Euch....

The Best BGH - Danke

Olaf K.-S. schrieb am 02.07.2014

Hallo Dr. Edlich, ich kann Ihnen versichern, dass ganz bestimmt nicht nur die Süwag den "bequemen Weg" über die Eigentümer gegangen ist. Wir sind eine Erbengemeinschaft, die das "Pech" hatte, wenig Bargeld, dafür aber gleich zwei Mehrfamilienhäuser (24 Einheiten) zu erben. Da gibt es immer mal wieder Mieterwechsel. Auch jedes Mal, wenn ein Mieter seinen Stromanbieter wechselt und dazwischen eine "Grundversorgungszeit" liegt, nimmt uns unser örtlicher Netzbetreiber in Anspruch. Jedes Mal bedeutet das zwei, drei Schreiben an den Mieter und einen Anwalt für den Stromnetzbetreiber als Grundanbieter. Ja, ich stimme Ihnen ganz und gar zu - auch im Namen meiner Schwester und meiner Cousinen: Danke, BGH!

Dr. Edlich schrieb am 02.07.2014

Hurra! Endlich sind die Netzbetreiber in ihre Schranken gewiesen worden. Zumindest die SÜWAG hat uns als Hauseigentümern immer allzu gerne Rechnungen geschickt, wenn Mieter ihren Zähler nicht angemeldet haben. Inquisitionsverfahren gegen uns, wer denn unsere Mieter wären und - ganz unabhängig von unseren Mitteilungen - Inkassoverfahren haben ihresgleichen gesucht. Danke an den BGH, denn: so geht es nicht!

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