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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2021
- VIII ZR 167/20 -
BGH: Keine Notwendigkeit zur Beifügung des zur Begründung einer Mieterhöhung herangezogenen Mietspiegels
Voraussetzung ist allgemeine Zugänglichkeit des Mietspiegels
Wird zur Begründung einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf einen Mietspiegel Bezug genommen, so muss dieser nicht beigefügt werden. Dies gilt aber nur, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2018 sollte der Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung in Nürnberg seine Zustimmung zu einer
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage als unzulässig ab
Sowohl das Amtsgericht Nürnberg als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth wiesen die Klage als unzulässig ab. Nach Auffassung des Landgerichts werde das Mieterhöhungsverlangen nicht den formalen Anforderungen des § 558 a BGB gerecht. Denn es fehle an einer ausreichenden Begründung, da dem Schreiben nicht der in Bezug genommene
Bundesgerichtshof verneint Erfordernis der Beifügung des Mietspiegels
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die Beifügung des Mietspiegels sei nicht erforderlich gewesen. Der vom Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens herangezogene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 08.08.2019
[Aktenzeichen: 244 C 2296/19] - Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.05.2020
[Aktenzeichen: 7 S 5510/19]
Jahrgang: 2021, Seite: 1325 MDR 2021, 1325 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2021, Seite: 1379 NJW-RR 2021, 1379 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2021, Seite: 926 NZM 2021, 926
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Dokument-Nr. 32300
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