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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2016
- VIII ZR 54/15 -
BGH: Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für Reihenhaus mit nicht einschlägigem Mietspiegel zulässig
Voraussetzung: Verlangte Miete für Einfamilienhaus liegt innerhalb der Mietpreisspanne für Mehrfamilienhäuser
Ein Mieterhöhungsverlangen für ein Reihenhaus kann auch dann mit einem Mietspiegel begründet werden, wenn dieser ausdrücklich seine Anwendbarkeit auf Reihenhäuser ausschließt. Voraussetzung ist aber, dass die verlangte Miete für das Einfamilienhaus innerhalb der Mietpreisspanne für Mehrfamilienhäuser liegt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2012 erhielten die Mieter eines Reihenendhauses in Berlin ein
Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt
Sowohl das Amtsgericht Berlin-Schöneberg als auch das Landgericht Berlin gaben der Klage statt. Der Vermieterin habe ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zugestanden. Da das Landgericht die Revision nicht zugelassen hatte, beantragten die Mieter deren Zulassung.
Bundesgerichtshof bejaht formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens
Der Bundesgerichtshof ließ die Revision nicht zu. Seiner Ansicht nach, sei das
Verlangte Miete für Einfamilienhaus muss innerhalb der Mietspreisspanne für Mehrfamilienhäuser liegen
Unter Verweis auf seine Entscheidung vom 17.09.2008, Az. VIII ZR 58/08, führte der Bundesgerichtshof aus, dass zur Begründung eines Erhöhungsverlangens für die Miete eines Einfamilienhauses die Bezugnahme auf einen an sich nicht einschlägigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 04.06.2014
[Aktenzeichen: 5 C 182/12] - Landgericht Berlin, Urteil vom 24.02.2015
[Aktenzeichen: 63 S 192/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 502 GE 2016, 502
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Dokument-Nr. 23101
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