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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2004
- VIII ZR 215/03 -
Mietvertrag darf Abgeltungsklauseln enthalten
Mieter muss Kosten für Renovierung akzeptieren
Ein Vermieter darf im Mietvertrag regeln, dass ein Mieter Schönheitsreparaturen ausführen muss oder bei früherem Auszug eine bestimmte Quote der Renovierungskosten übernehmen muss. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im Fall war die Pflicht zur Durchführung von
In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren,
Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre."
Sollte das Mietverhältnis enden, und zu diesem Zeitpunkt bestimmte
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Klauseln gültig seien. Die formularmäßige Abwälzung der nach dem Gesetz (§ 536 BGB a.F., jetzt: § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) dem Vermieter obliegenden
Eine formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten
Achtung Rechtsprechungsänderung - Nachtrag vom 17.11.2006:
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18.10.2006 - VIII ZR 52/06 - ausdrücklich die obige Rechtsprechung aufgegeben, soweit es sich um Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen und Prozentsätzen handelt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2005
Quelle: ra-online
Jahrgang: 2004, Seite: 1452 GE 2004, 1452 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2004, Seite: 903 NZM 2004, 903 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2004, Seite: 663 WuM 2004, 663 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2005, Seite: 518 ZMR 2005, 518
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Dokument-Nr. 3362
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