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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.04.2007
- VIII ZR 223/06 -
BGH: Verzicht auf Recht zur Eigenbedarfskündigung muss schriftlich vereinbart werden
Gemäß § 550 Satz 1 BGB ist Schriftform einzuhalten
Wenn der Vermieter dem Mieter gegenüber auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs verzichtet, ist dieser Verzicht nur gültig, wenn die Schriftform eingehalten worden ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Im Fall wollte ein Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen. Er hatte das Haus kurz zuvor erworben. In § 27 des Mietvertrages mit der Überschrift "Sonstige Vereinbarungen" hieß es: "- siehe Anlagen -".
Im Prozess legten der neue Vermieter und der Mieter verschiedene Anlagen vor. In der Anlage, die der Mieter vorlegte stand: "12. Auf eine Kündigung wegen Eigenbedarf wird verzichtet". Dieser Passus fand sich in der vom Vermieter vorgelegten Anlage nicht. Bei beiden Versionen der Anlage zu § 27 des Mietvertrages handelte es sich jeweils um ein einzelnes, loses Blatt mit der Überschrift "§ 27 - Sonstige Vereinbarungen" ohne weitere Hinweise auf ein bestimmtes Mietverhältnis und ohne Unterschriften oder Paraphen.
Das Amtsgericht hatte die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung abgewiesen. Das Landgericht und auch der Bundesgerichthof gaben der Klage statt und verurteilten den Mieter zur Räumung.
Der BGH führte aus, dass das Mietverhältnis wirksam wegen Eigenbedarfs gekündigt worden sei. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs sei nicht zwischen den Mietvertragsparteien ausgeschlossen worden. Solle ein Kündigungsausschluss für längere Zeit als ein Jahr gelten, so sei hierfür die Schriftform gem. § 550 Satz 1 BGB erforderlich.
§ 550 BGB (entspricht im Wesentlichen § 566 BGB aF) verfolge den Zweck, es dem Grundstückserwerber, der in einen bestehenden Mietvertrag eintrete, zu erleichtern, sich über den Umfang der auf ihn übergehenden Bindungen zu unterrichten. Hauptzweck des Schriftformerfordernisses sei der Schutz des Informationsinteresses eines potentiellen Grundstückserwerbers.
Wenn die Vertragsschließenden wesentliche Bestandteile des Mietvertrages (hier: Verzicht auf Eigenbedarfskündigung) nicht in die Vertragsurkunde selbst aufnehmen, sondern in andere Schriftstücke auslagern, so dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel dieser "verstreuten" Bestimmungen ergebe, müsse zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich gemacht werden. Dies sei hier nicht geschehen. Die Zusatzvereinbarung - gleich in welcher der von den Parteien vorgelegten Versionen - sei weder mit dem Mietvertrag verbunden noch unterzeichnet worden und nehme im Text nicht auf den Hauptvertrag Bezug. Eine zweifelsfreie Zuordnung einer der Anlagen zur Haupturkunde des Mietvertrags sei hier nicht möglich.
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BGB §§ 126, 550, 573 Abs. 2 Nr. 2
Ein Verzicht des Vermieters auf das Recht, das Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, bedarf - wie der gesamte Mietvertrag - gemäß § 550 Satz 1 BGB der Schriftform, wenn der Verzicht für mehr als ein Jahr gelten soll.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2007
Quelle: ra-online
- Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 22.11.2005
[Aktenzeichen: 2 C 66/04 (19)] - Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.07.2006
[Aktenzeichen: 2 /17 S 130/05]
Jahrgang: 2007, Seite: 906 GE 2007, 906 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2007, Seite: 943 MDR 2007, 943 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2007, Seite: 1742 NJW 2007, 1742 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2007, Seite: 399 NZM 2007, 399 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2007, Seite: 272 WuM 2007, 272 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2007, Seite: 531 ZMR 2007, 531
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