wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.04.2007
VIII ZR 223/06 -

BGH: Verzicht auf Recht zur Eigenbedarfskündigung muss schriftlich vereinbart werden

Gemäß § 550 Satz 1 BGB ist Schriftform einzuhalten

Wenn der Vermieter dem Mieter gegenüber auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs verzichtet, ist dieser Verzicht nur gültig, wenn die Schriftform eingehalten worden ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Im Fall wollte ein Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen. Er hatte das Haus kurz zuvor erworben. In § 27 des Mietvertrages mit der Überschrift "Sonstige Vereinbarungen" hieß es: "- siehe Anlagen -".

Im Prozess legten der neue Vermieter und der Mieter verschiedene Anlagen vor. In der Anlage, die der Mieter vorlegte stand: "12. Auf eine Kündigung wegen Eigenbedarf wird verzichtet". Dieser Passus fand sich in der vom Vermieter vorgelegten Anlage nicht. Bei beiden Versionen der Anlage zu § 27 des Mietvertrages handelte es sich jeweils um ein einzelnes, loses Blatt mit der Überschrift "§ 27 - Sonstige Vereinbarungen" ohne weitere Hinweise auf ein bestimmtes Mietverhältnis und ohne Unterschriften oder Paraphen.

Das Amtsgericht hatte die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung abgewiesen. Das Landgericht und auch der Bundesgerichthof gaben der Klage statt und verurteilten den Mieter zur Räumung.

Der BGH führte aus, dass das Mietverhältnis wirksam wegen Eigenbedarfs gekündigt worden sei. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs sei nicht zwischen den Mietvertragsparteien ausgeschlossen worden. Solle ein Kündigungsausschluss für längere Zeit als ein Jahr gelten, so sei hierfür die Schriftform gem. § 550 Satz 1 BGB erforderlich.

§ 550 BGB (entspricht im Wesentlichen § 566 BGB aF) verfolge den Zweck, es dem Grundstückserwerber, der in einen bestehenden Mietvertrag eintrete, zu erleichtern, sich über den Umfang der auf ihn übergehenden Bindungen zu unterrichten. Hauptzweck des Schriftformerfordernisses sei der Schutz des Informationsinteresses eines potentiellen Grundstückserwerbers.

Wenn die Vertragsschließenden wesentliche Bestandteile des Mietvertrages (hier: Verzicht auf Eigenbedarfskündigung) nicht in die Vertragsurkunde selbst aufnehmen, sondern in andere Schriftstücke auslagern, so dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel dieser "verstreuten" Bestimmungen ergebe, müsse zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich gemacht werden. Dies sei hier nicht geschehen. Die Zusatzvereinbarung - gleich in welcher der von den Parteien vorgelegten Versionen - sei weder mit dem Mietvertrag verbunden noch unterzeichnet worden und nehme im Text nicht auf den Hauptvertrag Bezug. Eine zweifelsfreie Zuordnung einer der Anlagen zur Haupturkunde des Mietvertrags sei hier nicht möglich.

Werbung

der Leitsatz

BGB §§ 126, 550, 573 Abs. 2 Nr. 2

Ein Verzicht des Vermieters auf das Recht, das Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, bedarf - wie der gesamte Mietvertrag - gemäß § 550 Satz 1 BGB der Schriftform, wenn der Verzicht für mehr als ein Jahr gelten soll.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2007
Quelle: ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 22.11.2005
    [Aktenzeichen: 2 C 66/04 (19)]
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.07.2006
    [Aktenzeichen: 2 /17 S 130/05]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2007, Seite: 906
GE 2007, 906
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2007, Seite: 943
MDR 2007, 943
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2007, Seite: 1742
NJW 2007, 1742
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2007, Seite: 399
NZM 2007, 399
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2007, Seite: 272
WuM 2007, 272
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2007, Seite: 531
ZMR 2007, 531

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4401 Dokument-Nr. 4401

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4401

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?