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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2012
- VIII ZR 25/12 -
Modernisierungsmaßnahme: BGH zur Frage der Duldungspflicht des Mieters bei Umstellung der vom Mieter eingebauten Gasetagenheizung auf Zentralheizung
Bundesgerichtshof entscheidet, auf welcher Grundlage zu beurteilen ist, ob eine vom Vermieter geplante Modernisierungsmaßnahme die Mietwohnung in einen allgemein üblichen Zustand versetzt
Die Grundlage für die Beurteilung, ob eine vom Mieter geplante Modernisierungsmaßnahme die Mietwohnung in einen allgemein üblichen Zustand versetzt, ist der gegenwärtige Zustand einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Veränderungen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In dem zugrunde liegenden Fall mietete der Beklagte im Jahr 1989 vom Rechtsvorgänger des Klägers eine Wohnung in Berlin Mitte an, die mit einem Einzelofen und einem Gamat-Heizgerät ausgestattet war. Im Jahr 1991 baute sie im Einverständnis mit dem damaligen
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach Berufung
Das Amtsgericht hat die Duldungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben.
Beklagte befürchtet unzumutbare Härte durch Mieterhöhung
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Einwand der Beklagten, die
Berufungsgericht soll prüfen, ob Anschluss einer Zentralheizung sparsamer ist als die Gasetagenheizung
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob der Anschluss der Wohnung der Beklagten an die
*§ 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(1) …
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der
(3) …
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
Jahrgang: 2012, Seite: 345 MietRB 2012, 345
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Dokument-Nr. 14342
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