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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.08.2021
- VIII ZR 329/19 -
BGH: Widerruf der Untermieterlaubnis begründet kein berechtigtes Interesse an Kündigung des Untermietverhältnisses
Widerruf der Untermieterlaubnis rechtfertigt bei konkreten Rückkehrwillen des Hauptmieters die Kündigung des Untermieters
Widerruft der Vermieter die Untermieterlaubnis, so begründet dies allein kein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Untermietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB. Eine Kündigung ist aber bei einem konkreten Rückkehrwillen des Hauptmieters möglich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2017 wurde eine ursprünglich erteilte Erlaubnis zur
Recht zur Kündigung wegen berechtigten Interesses nur bei konkreten Rückkehrwillen
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgericht. Ein Recht zur
Widerruf der Untermieterlaubnis begründet an sich kein Kündigungsrecht
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begründe allein die Gefahr, einer auf § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gestützte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 11.01.2019
[Aktenzeichen: 219 C 179/18] - Landgericht Berlin, Urteil vom 30.10.2019
[Aktenzeichen: 64 S 36/19]
Jahrgang: 2021, Seite: 1425 GE 2021, 1425 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2021, Seite: 681 WuM 2021, 681
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Dokument-Nr. 31323
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