wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2016
VIII ZR 49/15 -

BGH: Bitte um "schnelle Behebung" von Mängeln stellt wirksame Fristsetzung zur Nachbesserung dar

Angabe eines bestimmten Zeitraums oder Endtermins nicht erforderlich

Hat ein Käufer um "schnelle Behebung" von Mängeln an der Kaufsache gebeten, so hat er eine wirksame Frist zur Nachbesserung gestellt. Die Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines Endtermins ist nicht erforderlich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Abschluss eines Kaufvertrags über eine Einbauküche im September 2008 und dem Einbau der Küche im Januar 2009 zeigten sich verschiedene Mängel. Der Ehemann der Käuferin verlangte daher gegenüber der Verkäuferin der Küche mündlich die "unverzügliche" Beseitigung der gerügten Mängel. Nachfolgend schrieb die Käuferin eine E-Mail an die Verkäuferin mit der Bitte um "schnelle Behebung" der Mängel. Da die Verkäuferin in den nächsten sechs Wochen keine Anstalten machte die Mängel zu beseitigen, trat die Käuferin von dem Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 74.713 EUR. Die Verkäuferin weigerte sich jedoch dem nachzukommen, so dass die Käuferin Klage erhob.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht München I als auch das Oberlandesgericht München wiesen die Klage ab. Der Käuferin habe kein Kaufpreisrückzahlungsanspruch zugestanden, da sie nicht wirksam vom Kaufvertrag habe zurücktreten dürfen. Sie habe keine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt. Eine Forderung nach unverzüglicher oder schneller Mängelbeseitigung stelle keine angemessene Fristsetzung dar. Gegen diese Entscheidung legte die Käuferin Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht wirksame Fristsetzung

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Käuferin. Sie habe eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt. Es genüge im Hinblick auf den Wortlaut des § 323 Abs. 1 BGB sowie den Sinn und Zweck der Fristsetzung zur Nacherfüllung, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich mache, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung stehe. Die Angabe eines bestimmten Zeitraums oder Endtermins sei nicht erforderlich.

Bitte um "schnelle Behebung" von Mängeln stellt wirksame Fristsetzung zur Nachbesserung dar

Davon ausgehend habe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs insbesondere die Bitte um "schnelle Behebung" der Mängel eine wirksame Fristsetzung dargestellt. Ein solches Nachbesserungsverlangen sei mit einer Aufforderung, innerhalb "angemessener Frist", "unverzüglich" oder "umgehend" Abhilfe zu schaffen, vergleichbar. Denn dadurch werde dem Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar sei und ihm vor Augen führe, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken dürfe.

Ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen trotz "Bitte"

Zwar dürfe der Gläubiger die Ernsthaftigkeit seines Nacherfüllungsverlangens nicht durch Relativierungen, wie die Äußerung eines bloßen Wunsches oder einer höflichen Bitte, in Zweifel ziehen, so der Bundesgerichtshof. Dennoch sei trotz der hier geäußerten "Bitte" das Nacherfüllungsverlangen der Käuferin ernsthaft gewesen. Denn angesichts dessen, dass der "Bitte" eine mündliche Nachbesserungsaufforderung vorausgegangen war, habe die Verkäuferin die Ernsthaftigkeit nicht in Zweifel ziehen können.

Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung an Oberlandesgericht

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies den Fall zwecks Feststellung über das Vorliegen der behaupteten Mängel zurück.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht München I, Urteil vom 10.03.2014
    [Aktenzeichen: 34 O 9440/10]
  • Oberlandesgericht München, Urteil vom 30.09.2014
    [Aktenzeichen: 18 U 1270/14]
Aktuelle Urteile aus dem Kaufrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 2016, Seite: 2386
BB 2016, 2386
 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2016, Seite: 1205
GE 2016, 1205
 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2016, Seite: 1538
ZIP 2016, 1538

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23354 Dokument-Nr. 23354

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23354

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?