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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.08.2018
VIII ZR 99/17 -

BGH: Wohnungsmieter steht auch bei Überlassen der Wohnung an Familienangehörige Instand­setzungs­anspruch gegen Vermieter zu

Tatsächliche Nutzung der Wohnung durch Mieter keine Voraussetzung für Mangel­beseiti­gungs­anspruch

Auch wenn ein Wohnungsmieter die Wohnung Familienangehörigen überlassen hat, steht ihm gegen den Vermieter der Anspruch auf Instandsetzung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Denn der Mangel­beseiti­gungs­anspruch knüpft nicht an die tatsächliche Nutzung der Wohnung durch den Mieter. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall war die Gastherme einer Mietwohnung in Bad Homburg defekt. Die Mieter der Wohnung klagten daher gegen die Vermieter auf Instandsetzung. Die Vermieterin hielt den Anspruch für nicht gegeben, da die Mieter die Wohnung nicht bewohnten, sondern von der Tochter der Mieter und ihrem Ehemann.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Bad Homburg als auch das Landgericht Frankfurt a.M. wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Landgerichts fehle es für die Klage an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Wohnung nicht von den Klägern bewohnt wurde. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht Rechtsschutzbedürfnis der Klage

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Kläger und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klage fehle es nicht an dem Rechtsschutzbedürfnis. Für die Frage des Rechtsschutzinteresses sei es nicht von Bedeutung, ob die Kläger selbst in der Wohnung leben oder sie nahen Familienangehörigen überlassen haben. Dieser Umstand lasse nicht das Rechtsschutzinteresse entfallen.

Anspruch auf Instandsetzung trotz Überlassen der Wohnung an Dritte

Die Überlassung der Wohnung an Dritte schließe den Anspruch auf Instandsetzung der Gastherme nicht aus. Den Vermieter treffe die Pflicht zur Überlassung der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch und zur Erhaltung dieser in diesem Zustand gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für das Bestehen dieser Hauptleistungspflicht sei es unerheblich, ob der Mieter die Sache tatsächlich nutze und ihn der Mangel daher subjektiv beeinträchtige. Das eventuell vertragswidrige Überlassen der Wohnung an Dritte spiele für den Mangelbeseitigungsanspruch keine Rolle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 15.06.2016
    [Aktenzeichen: 2 C 2295/14 (27)]
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.03.2017
    [Aktenzeichen: 2-17 S 53/16]
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WuM 2018, 641

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Dokument-Nr.: 26653 Dokument-Nr. 26653

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Kommentare (1)

 
 
Elektro Knorke schrieb am 07.11.2018

Unfassbar: Da muss erst der BGH kommen um das Offensichtliche klarzustellen: Die Therme gehört zur Wohnung - nicht zum Mieter. Bekommt man die beiden Staatsexamen heutzutage aus dem Kaugummiautomaten?

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