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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.07.2017
- X ZR 71/16 -
BGH zur zulässigen Höhe von Anzahlungen bei Pauschalreisen
Anzahlungsklausel der TUI Deutschland GmbH
Das Berufungsteil zum Streit um die Frage, wie hoch bei bestimmten Pauschalreisen die geforderten Anzahlungen sein dürfen, wurde erneut aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dies hat der Bundesgerichtshof bekanntgegeben.
Im vorliegenden Fall verlangt der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände von der beklagten Reiseveranstalterin TUI Deutschland GmbH, es zu unterlassen, beim Abschluss bestimmter Pauschalreisen eine Reisebedingung zu verwenden, die eine
Verteidigung der Klausel in neuer Fassung nach teilweise Berufungsrücknahme
Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der konkreten Klausel untersagt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 147/13, NJW-RR 2015, 618; vgl. Pressemitteilung Nr. 183/2014). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat die Beklagte die Berufung zum Teil zurückgenommen und die Klausel nur noch in folgender Fassung verteidigt:
"Bei Vertragsschluss wird bei Reisen der Marken X1-2-Fly und XTUI gegen Aushändigung der Bestätigung die
OLG: Anzahlung von 40 % stellt Benachteiligung der Reisenden dar
Das Berufungsgericht hat die verbliebene Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Reisenden würden durch eine
BGH: Provisionszahlungen sind Aufwendungen des Reiseveranstalters
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. Der Bundesgerichtshof hat die Provisionszahlungen an Reisebüros als Aufwendungen des Reiseveranstalters angesehen, die dieser für die Beratung des Reisenden und die Planung der von diesem gebuchten Reise im zeitlichen Zusammenhang mit der Buchung erbringen muss. Die Zahlungen verringern folglich buchungsbezogen die liquiden Mittel des Reiseveranstalters.
Kein Zusammenhang zwischen Art, Zuschnitt und Qualität der Reiseleistungen und Art und Weise der Flugbeförderungs(vor-)finanzierung
Hinsichtlich der Flugkosten, die die Beklagte nach ihrem Vortrag in etwa 90 % der Reisen vorfinanzieren muss und in etwa 10 % erst bei Durchführung der Reisen bezahlt, hat der Bundesgerichtshof es anders als das Berufungsgericht nicht für erforderlich gehalten, bei der Bemessung der Höhe der
Klärungsbedarf bei "touristischen Vorleistungen"
Hinsichtlich der Vorleistungen, die die Beklagte gegenüber Hotelbetreibern erbringt ("touristische Vorleistungen"), bedarf es noch der Klärung durch das Berufungsgericht, ob zwischen Reisen der Kategorien X1-2-Fly und XTUI und den übrigen von der Beklagten angebotenen Reisen oder innerhalb dieser Kategorien signifikante Unterschiede bei der Höhe der touristischen Vorleistungen bestehen, die es geboten erscheinen lassen, diese bei den Anzahlungen nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz vom
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
- Pauschalreisen: 40 Prozent Anzahlung sind zu viel
(Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 28.11.2013
[Aktenzeichen: 11 U 279/12]) - Landgericht Hannover, Urteil vom 30.10.2012
[Aktenzeichen: 18 O 129/12]
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Dokument-Nr. 24611
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