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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2009
- XI ZR 230/08 -
BGH zur Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung
Verjährung kann durch rechtzeitige Bekanntgabe von Güteantrag gehemmt werden
Die rechtzeitige Einreichung eines Güteantrages hemmt die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem
Die Vorinstanzen haben die Klage wegen
Nicht zu beeinflussende Verzögerungen dürfen nicht zu Lasten des Antragsstellers gehen
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Vielmehr ist die
Rückweisung der Sache an das Berufungsgericht
Im zur Entscheidung stehenden Fall kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensersatzanspruchs noch nicht abschließend beurteilt werden. Vielmehr wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
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BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB veranlasst worden ist, kann auf die zu § 167 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.
b) Verzögerungen bei der Bekanntgabe des Güteantrags, die auf einer Arbeits-überlastung der Gütestelle beruhen, sind dem Antragsteller grundsätzlich nicht zuzurechnen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2009
Quelle: ra-online, BGH
- Landgericht Marburg, Urteil vom 06.06.2007
[Aktenzeichen: 2 O 317/06] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.06.2008
[Aktenzeichen: 15 U 146/07]
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Dokument-Nr. 8497
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