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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2007
- XI ZR 327/05, XI ZR 328/05, XI ZR 329/05 -
Anfechtung von Vergleichen betreffend Finanzierungsdarlehen zum Fondserwerb erfolglos
BGH bestätigt Vorinstanzen
Der Bundesgerichtshof hatte über mehrere Nichtzulassungsbeschwerden gegen Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu entscheiden, in denen die Anfechtung außergerichtlicher Vergleiche betreffend Finanzierungsdarlehen einer Sparkasse zum Zwecke des Fondserwerbs als unbegründet angesehen worden war.
Die Anleger hatten im Jahr 1993 Kredite bei der beklagten Sparkasse aufgenommen, um damit ihre Beitritte zu einem geschlossenen Immobilienfonds zu finanzieren. Nachdem Streit über die Wirksamkeit der Darlehensverträge aufgekommen war, unterbreitete die Beklagte im Jahr 2004 zwecks Beendigung des Streits den Klägern jeweils ein Vergleichsangebot, das sie annahmen. Ausweislich des Vergleichstextes sollte der Streit über die Wirksamkeit der Darlehensverträge damit erledigt sein.
Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen, weil die Rechtssachen weder grundsätzliche Bedeutung hatten noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war. Es war rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Darlehensnehmer an den geschlossenen Vergleichen festgehalten hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/07 des BGH vom 13.03.2007
- Landgericht Mannheim, Urteil vom 14.06.2005
[Aktenzeichen: 8 O 64/05, 3 O 463/04] - Erwerber von Immobilienfonds fechten erfolglos Vergleich mit Sparkasse an
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2005
[Aktenzeichen: 17 U 169/05, 144/05, 164/05,149/05])
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Dokument-Nr. 3942
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