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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2005
- 17 U 169/05, 144/05, 164/05,149/05 -
Erwerber von Immobilienfonds fechten erfolglos Vergleich mit Sparkasse an
Beim Oberlandesgericht Karlsruhe und dem Landgericht Mannheim sind zahlreiche Verfahren anhängig, in denen die Erwerber von Immobilienfonds versuchen, im ersten Quartal des Jahres 2004 geschlossene Vergleiche mit der Sparkasse Rhein Neckar Nord anzufechten. Der Senat hat hier im Einverständnis mit den Parteien vier von diesen ausgewählte Musterverfahren verhandelt.
Die Rechtsvorgängerin der beklagten Sparkasse hatte den Klägern Darlehen für den Erwerb von
......wie Ihnen vermutlich bekannt ist, haben einige anwaltlich vertretene Kreditnehmer gegen die Sparkasse Klage eingereicht, in welchen u.a. die Wirksamkeit der Treuhand-Vollmacht, die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes und die Verletzung von Aufklärungspflichten gerichtlich überprüft werden sollen. Insbesondere seien die Kreditverträge wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nunmehr mit mehreren Grundsatzurteilen vom 20.01.2004, AZ: ...... die Wirksamkeit der Kreditverträge bestätigt und die Ansprüche der Kreditnehmer abgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Urteile noch nicht rechtskräftig und keine Ausführungen zu den übrigen vorstehenden Rechtseinwendungen enthalten.
Die Kläger unterzeichneten den vorbereiteten Vergleichstext, darin anerkannten sie die bestehende Kreditschuld, verzichteten auf alle bekannten und unbekannten Einwendungen aus dem Kreditverhältnis gegenüber dem Beklagten, im Gegenzug ermäßigte die Beklagte die Darlehenssumme und gewährte einen Darlehenssonderzins von 6 %. Ende des Jahres 2004 ließen die Kläger ihre Willenserklärungen durch Anwaltsschreiben wegen arglistiger Täuschung über die tatsächliche Rechtslage und die angebliche Wirksamkeit der Darlehensverträge anfechten. Der ursprüngliche Darlehensvertrag sei mangels wirksamer Vertretungsmacht der Geschäftsbesorgerin wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Die beklagte Sparkasse müsse daher die erbrachten Zinsleistungen zurückzahlen. Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 20.04.2004 (XI ZR 164/03) entschieden, dass die Vorlage einer Selbstauskunft, einer Einzugsermächtigung sowie einer Notarbestätigung durch den Geschäftsbesorger gegenüber der Bank nicht eine Duldungsvollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen begründen kann. Das Landgericht Mannheim hat die Klagen abgewiesen.
Die Berufung der Kläger zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Eine
Eine zur
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Siehe nachfolgend:
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 06.12.2005
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Dokument-Nr. 1410
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