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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.09.2015
- XII ZB 1/15 -
BGH: Unwirksamer Verzicht auf Trennungsunterhalt bei Abweichung des rechnerisch zustehenden Unterhalts vom vereinbarten Unterhalt um ein Drittel
Frage der Sozialhilfebedürftigkeit oder anderweitigen Vorteile für unterhaltsberechtigten Ehegatten für Wirksamkeit des Unterhaltsverzichts unerheblich
Wird durch einen Ehevertrag die Höhe des Trennungsunterhalts vereinbart, so ist dies jedenfalls dann als unwirksamer Unterhaltsverzicht anzusehen, wenn der rechnerisch zustehende Unterhalt um ein Drittel vom vereinbarten Unterhalt abweicht. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch den vereinbarten Unterhalt sozialhilfebedürftig wird oder ob durch den Ehevertrag andere Vorteile hinsichtlich des Unterhalts gewährt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall trennte sich ein
Amtsgericht bejahte Anspruch auf höheren Trennungsunterhalt, Oberlandesgericht verneinte ihn
Während das Amtsgericht Wuppertal die ehevertragliche Vereinbarung für
Bundesgerichtshof hält Verzicht auf Trennungsunterhalt für unwirksam
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Es sei zunächst zu beachten, dass ein Verzicht auf künftigen
Unwirksamer Unterhaltsverzicht bei Abweichung des rechnerisch zustehenden Unterhalts vom vereinbarten Unterhalt um ein Drittel
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stelle jedoch nicht jeder
Vorteilhafte Regelungen im Ehevertrag unbeachtlich
Ob sich ein
Kein wirksamer Unterhaltsverzicht bei fehlender Sozialhilfebedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
Soweit die Meinung vertreten werde, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 10.04.2014
[Aktenzeichen: 67 F 120/12] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2014
[Aktenzeichen: II-3 UF 141/14]
Jahrgang: 2015, Seite: 1366 MDR 2015, 1366 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 3715 NJW 2015, 3715 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 5 NJW-Spezial 2016, 5
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Dokument-Nr. 22693
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