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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.05.2006
- XII ZB 250/03 -
Ein für eine Partei ausschließlich nachteiliger Ehevertrag ist sittenwidrig und insgesamt nichtig
Salvatorische Klausel ist bei ausschließlich nachteiligem Ehevertrag wirkungslos und lässt die nicht nichtigen Teile des Vertrages nicht aufleben
Wenn die Gesamtwürdigung eines Ehevertrages, dessen Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt sind, dessen Sittenwidrigkeit ergibt, so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im Fall stritten geschiedene Ehepartner um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war die Frau 23 Jahre alt und als Brasilianerin der deutschen Sprache nicht mächtig. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. In einem notariellen
Unwirksamkeit des Ehevertrags
Der Bundesgerichthof erklärte den
Sittenwidrigkeit des Ehevertrags
Der BGH stufte die ehevertraglichen Abreden der Parteien als sittenwidrig ein (§ 138 Abs. 1 BGB). Die
Unwirksamkeit einer Regelung begründet Unwirksamkeit des gesamten Ehevertrags
Zwar sei nicht jede einzelne Abrede im
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BGB § 138 Ab
Ergibt bereits die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, dessen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB), so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag; für eine Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein Raum. Insbesondere lässt sich die Nichtigkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht deshalb verneinen, weil bereits der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig sei und die benachteiligte Partei deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Altersvorsorge aufbauen könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2006
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online
- Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2003
[Aktenzeichen: 268 F 4228/02] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.2003
[Aktenzeichen: II-2 UF 149/03]
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Dokument-Nr. 2864
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