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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.09.2015
- XII ZB 211/15 -
BGH: Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit erfordert Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten
Erwerb von Rentenansprüchen während langer Trennungszeit kann Ausschluss des Versorgungsausgleichs begründen
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) erfordert eine Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten. Ein Versorgungsausgleich kann demnach ausgeschlossen sein, wenn ein Ehegatte während einer langen Trennungszeit noch Rentenansprüche erwirbt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Ehemann anlässlich der Ehescheidung im August 2011 den
Amtsgericht und Oberlandesgericht wiesen Antrag zurück
Sowohl das Amtsgericht Darmstadt als auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wiesen den Antrag zurück. Ein
Bundesgerichtshof fordert Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten
Nach § 27 VersAusglG finde ein
Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen langer Trennungszeit
Davon ausgehend bestätigte der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des Ehemanns zurück. Eine lange
Inanspruchnahme aus Bürgschaft rechtfertigt kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs rechtfertige auch nicht die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 30.09.2013
[Aktenzeichen: 57 F 1039/11 S] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.04.2015
[Aktenzeichen: 6 UF 310/13]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2016, Seite: 35 FamRZ 2016, 35 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 1424 MDR 2015, 1424 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 321 NJW-RR 2016, 321
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Dokument-Nr. 24693
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