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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2014
- XII ZB 257/14 -
Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist: Bei Möglichkeit eines Telefonats und einer Fahrt zum Arzt trotz Erkrankung besteht Pflicht zur Stellung eines Fristverlängerungsantrags
Fehlende Antragsstellung begründet schuldhafte Fristversäumnis und schließt somit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus
Wenn ein Rechtsanwalt trotz Erkrankung in der Lage ist ein Telefonat mit seiner Kanzlei zu führen und zu einem nahegelegenen Arzt zu fahren, besteht auch die Möglichkeit eine Fristverlängerung zu beantragen. Unterlässt er dies und versäumt er dadurch eine Frist, so liegt eine schuldhafte Fristversäumnis vor und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Oberlandesgericht lehnte Wiedereinsetzungsantrag ab
Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte den Wiedereinsetzungsantrag jedoch ab. Seiner Einschätzung nach habe der
Bundesgerichtshof bejahte ebenfalls schuldhafte Fristversäumnis
Der Bundesgerichtshof folgte der Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde zurück. Auf ein eventuelles
Ausschöpfung der Frist bis zum letzten Tag nicht zu beanstanden
Der Bundesgerichtshof verwies zudem darauf, dass die Ausschöpfung einer Frist bis zum letzten Tag nicht zu beanstanden sei. In diesem Fall habe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2014
[Aktenzeichen: II-5 UF 196/13]
Jahrgang: 2015, Seite: 98 AnwBl 2015, 98 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2015, Seite: 31, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns NJW-Spezial 2015, 31 (Christian Dahns)
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Dokument-Nr. 19191
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