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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2014
- XII ZB 367/12 -
Wohnwert eines Einfamilienhauses erhöht Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Höhe des Wohnwerts bemisst sich grundsätzlich nach der eingesparten Miete
Ist der einem Kind zum Unterhalt Verpflichtete Eigentümer eines Einfamilienhauses, so ist der Wohnwert des Hauses bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mit zu berücksichtigen. Die Höhe des Wohnwerts bemisst sich grundsätzlich nach der eingesparten Miete. In bestimmten Fällen muss sich der Unterhaltspflichtige aber das anrechnen lassen, was er durch die Vermietung des Hauses an Einkünfte erzielen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit über die Zahlung von
Oberlandesgericht verneinte Anrechnung möglicher Mieteinahmen
Das Oberlandesgericht Hamm verneinte eine
Bundesgerichtshof bestätigte Entscheidung der Vorinstanz
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es sei zwar richtig, dass ein Unterhaltspflichtiger gemäß § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet sein kann, alle verfügbaren Mittel zum
Anrechnung der eingesparten Miete
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sei daher nur der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Minden, Beschluss vom 01.03.2011
[Aktenzeichen: 30 F 95/10] - Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.05.2012
[Aktenzeichen: II-1 UF 97/11]
Jahrgang: 2014, Seite: 203 FamRB 2014, 203 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 661 MDR 2014, 661 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 1531 NJW 2014, 1531
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Dokument-Nr. 18586
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