Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.06.2013
- XII ZB 39/11 -
Kindesunterhalt: Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens nur bei realer Beschäftigungschance des arbeitslosen Unterhaltspflichtigen
Beteiligtenwechsel aufgrund Volljährigkeit des Kindes nur bei dessen Einverständnis
Ist ein Arbeitsloser gegenüber seinem Kind unterhaltspflichtig und nimmt er eine zumutbare Arbeit nicht auf, so kann das fiktiv erzielte Einkommen berücksichtigt werden. Zudem setzt das Unterhaltsverfahren das volljährig gewordene Kind nur fort, wenn es damit einverstanden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine geschiedene Ehefrau gegenüber ihren Ex-Mann auf Zahlung von
Amtsgericht hielt Ex-Mann für unterhaltspflichtig, Oberlandesgericht verneinte Unterhaltspflicht
Das Amtsgericht Marburg hielt den Ex-Mann für unterhaltspflichtig, während das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. eine
Beteiligtenwechsel nach Beschwerde zulässig
Nach Einlegung der Beschwerde, führte nunmehr die
Ex-Mann war nicht unterhaltspflichtig
Der Bundesgerichtshof bestätigte darüber hinaus die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies die Beschwerde der Ex-Frau zurück. Denn nach § 1603 Abs. 1 BGB sei nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nicht in der Lage ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Dies sei hier der Fall gewesen.
Möglicher Vollzeitjob begründete keine Hinzurechnung eines fiktiven Einkommens
Zwar sei es richtig, so der Bundesgerichtshof weiter, dass fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden können, wenn der Unterhaltspflichtige eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt. Dies setze jedoch voraus, dass eine reale Beschäftigungschance besteht. Davon sei hier aber angesichts der wechselvollen Erwerbsbiografie des Ex-Manns nicht auszugehen gewesen.
Möglicher Nebenjob führte ebenfalls zu keiner Anrechnung eines fiktiven Einkommens
Es sei außerdem aus Sicht der Bundesrichter richtig, dass ein
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Marburg, Beschluss vom 19.08.2010
[Aktenzeichen: 72 F 19/10 UK] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.12.2010
[Aktenzeichen: 2 UF 274/10]
Jahrgang: 2014, Seite: 14, Entscheidungsbesprechung von Frank Götsche jM 2014, 14 (Frank Götsche) | juris PraxisReport Familien- und Erbrecht (jurisPR-FamR)
Jahrgang: 2014, Ausgabe: 3, Anmerkung: 2, Autor: Heinrich Schürmann jurisPR-FamR 3/2014, Anm. 2, Heinrich Schürmann | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 2595 NJW 2013, 2595
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 16718
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss16718
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.