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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.09.2015
- XII ZB 500/14 -
BGH: Auf freien Willen des volljährigen Betreuten gestützte Ablehnung der Betreuung begründet Aufhebung der Betreuung
Gegen den Willen eines Volljährigen kann kein Betreuer bestellt werden
Die Betreuung eines Volljährigen ist auf Antrag aufzuheben, wenn dieser die Betreuung ablehnt und die Ablehnung trotz seiner Erkrankung auf einer freien Willensentscheidung beruht. Denn ein Betreuer kann gemäß § 1896 Abs. 1a BGB gegen den Willen des Volljährigen nicht bestellt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im August 2011 für eine volljährige Frau mit deren Einverständnis eine
Amtsgericht und Landgericht lehnten Aufhebung der Betreuung ab
Sowohl das Amtsgericht Bad Segeberg als auch das Landgericht Kiel lehnten die Aufhebung der
Bundesgerichtshof rügt unzureichende Feststellung zur angeblich fehlenden freien Willensbildung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Betroffenen und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dessen Ausführungen haben nicht die Annahme begründet, dass die Betroffene im Hinblick auf eine Betreuerbestellung keinen freien Willen bilden könne. Es habe insoweit an tragfähigen Feststellungen gefehlt.
Gegen den Willen eines Volljährigen kann kein Betreuer bestellt werden
Nach § 1908 d BGB sei die
Objektive Vorteilhaftigkeit der Betreuerbestellung unbeachtlich
Auf die objektive Vorteilhaftigkeit komme es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht an. Beruht die Ablehnung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bad Segeberg, Beschluss vom 08.08.2014
[Aktenzeichen: 3 XVII 8732] - Landgericht Kiel, Beschluss vom 11.09.2014
[Aktenzeichen: 3 T 249/14]
Jahrgang: 2015, Seite: 2160 FamRZ 2015, 2160 | Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax)
Jahrgang: 2016, Seite: 24 FGPrax 2016, 24 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 1367 MDR 2015, 1367 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 3 NJW-RR 2016, 3
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Dokument-Nr. 23908
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