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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2016
- XII ZB 609/14 -
BGH: Führen eines Ehenamens ist für gleichgeschlechtliche Paare nicht möglich
In Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist nach deutschem Recht eine Lebenspartnerschaft
Hat ein gleichgeschlechtliches Paar im Ausland eine Ehe geschlossen, so ist dies nach deutschem Recht als Lebenspartnerschaft zu werten. Den Lebenspartnern ist es daher in Deutschland nicht möglich einen gemeinsamen Ehenamen zu führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein homosexuelles Paar schloss im Juli 2011 in den Niederlanden eine
Amtsgericht und Kammergericht verneinten Recht auf gemeinsamen Ehenamen
Sowohl das Amtsgericht Berlin-Schöneberg als auch das Kammergericht Berlin verneinten ein Recht auf einen gemeinsamen Ehenamen. Das
Bundesgerichtshof hält Führen eines Ehenamens für nicht möglich
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des homosexuellen Paares zurück. Das deutsche Recht sehe für eine im Ausland geschlossene
Keine Diskriminierung aufgrund Möglichkeit eines gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamens
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs liege in diesem Fall keine nach der Europäischen Menschenrechtskonvention verbotene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Beschluss vom 14.10.2013
[Aktenzeichen: 71 III 157/13] - Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.10.2014
[Aktenzeichen: 1 W 554/13]
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Dokument-Nr. 23190
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