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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2017
- XII ZB 660/14 -
Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutter eines von ihm geborenen Kindes
Auch nach Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit bleibt durch Geburt oder Zeugung festgelegter rechtlicher Status als Mutter oder Vater des Kindes bestehen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Änderung seiner Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, im Rechtssinne als Mutter des Kindes anzusehen ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beteiligte zu 1 ist
Betroffener möchte als "Vater" des Kindes in Geburtenregister eingetragen werden
Das
Rechtsverhältnis zwischen Transsexuellem und seinen Kindern bleibt unberührt
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Kammergerichts. Zwar richten sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten ab Rechtskraft der Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, gemäß § 10 Abs. 1 TSG nach dem neuen Geschlecht, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 11 Satz 1 TSG lässt eine solche Entscheidung das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern allerdings unberührt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vorschrift des § 11 Satz 1 TSG auch für solche leiblichen
Mutterschaft und Vaterschaft sind als rechtliche Kategorien nicht beliebig untereinander austauschbar
Die gesetzliche Regelung ist auch nicht verfassungswidrig, insbesondere werden die Persönlichkeitsrechte des transsexuellen Elternteils nicht dadurch verletzt, dass ihm das Abstammungsrecht eine rechtliche Elternrolle zuweist, die seinem selbstempfundenen und rechtlich zugewiesenen Geschlecht nicht entspricht. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen hat, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers,
Geburtenregister als auch Geburtsurkunden sollen von Hinweisen auf Transsexualität eines Elternteils freigehalten werden
Dass die Eintragung als "Mutter" in das
§ 10 TSG Wirkungen der Entscheidung
(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. [...]
§ 11 TSG Eltern-Kind-Verhältnis
1 Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, lässt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als
§ 1591 BGB Mutterschaft
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
§ 1592 BGB Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600 d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
§ 5 TSG Offenbarungsverbot
[...]
(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 13.12.2013
[Aktenzeichen: 71 III 254/13] - Biologische Mutter bleibt im Verhältnis zum Kind Mutter und nicht Vater
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 30.10.2014
[Aktenzeichen: 1 W 48/14])
- Frau wird „Vater“ im Sinne des Gesetzes
(Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 30.11.2009
[Aktenzeichen: 16 Wx 94/09]) - Transsexualität: Geschlechtsumwandlung als Voraussetzung zur Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stellt Verstoß gegen Recht auf sexuelle Selbstbestimmung dar
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.01.2011
[Aktenzeichen: 1 BvR 3295/07])
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Dokument-Nr. 24887
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