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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.01.2009
XII ZR 54/06 -

Unterhaltskosten: Studentin ist Wohnortwechsel für Hochschulbesuch zumutbar

Kosten der Ausbildung müssen so gering wie möglich gehalten werden

Um die Unterhaltskosten zu reduzieren, ist es einem Studenten grundsätzlich zuzumuten, sich eine Wohnung am Studienort zu suchen. Dabei sind die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Fall wohnte eine Studentin im Haus ihrer Mutter. Nach dem Realschulabschluss machte sie eine Ausbildung als Sozialassistentin, besuchte die Fachoberschule und begann nach einigen Monaten Wartezeit ein Studium in einem weit entfernten Ort. Sie verlangte von ihrem Vater, ihr die hohen Fahrtkosten zwischen Wohnort und Hochschule zuzüglich des anteiligen Unterhalts zu ersetzen.

Besondere Beeinträchtigungen der Studentin durch Wohnortwechsel nicht erkennbar

Das Oberlandesgericht hatte bereits die Fahrtkosten als nicht ersetzungsfähig angesehen. Die Richter gingen bei der Ermittlung des Bedarfs der Tochter von dem Bedarf einer Volljährigen mit eigenem Hausstand aus. Dem stimmte der Bundesgerichtshof zu. Zwar stünde auch einem volljährigen Kind, das sich noch in der Ausbildung befinde, grundsätzlich zu, frei über seine Lebensgestaltung zu entscheiden. Allerdings müsse auch dem Interesse des unterhaltspflichtigen Vaters Rechnung getragen werden, die Kosten der Ausbildung so gering wie möglich zu halten. In diesem Fall habe der Vater ein besonderes Interesse daran, da er auch seiner jetzigen arbeitslosen Ehefrau und seiner Tochter aus zweiter Ehe unterhaltsverpflichtet sei und nicht in überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Auch die Dauer der Ausbildung müsse bei dieser Interessensabwägung berücksichtigt werden. Die Tochter habe dagegen nicht überzeugend darlegen können, dass sie am Studienort keine Wohnung zu angemessenen Konditionen finden könne oder dass sie durch das Wohnen am Studienort besonders beeinträchtigt wäre.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2010
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

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 | Zeitschrift: Familie und Recht (FuR)
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NJW 2009, 1742

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