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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.02.2013
- 7 UF 166/12 -
Vater muss seiner erwachsenen Tochter nach abgebrochenem Erstsstudium Unterhalt für ein weiteres Studium zahlen
Tochter hat Anspruch auf Unterhalt für gesamten Lebensbedarf einschließlich Kosten für angemessene Berufsausbildung
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Vater seiner volljährigen Tochter Unterhalt für ein aufgenommenes Journalistikstudium schuldet - auch zwar auch dann, wenn es sich um ein zweites Studium handelt, nach dem das Erststudium von der Tochter nach drei Semestern abgebrochen wurde.
Der im Jahre 1949 geborene Vater des zugrunde liegenden Falls, der für das Auswärtige Amt im europäischen Ausland berufstätig ist, hatte sich in einem im Jahre 2005 abgeschlossenen Vergleich gegenüber seiner im Jahre 1988 geborenen
Vater hält Unterhaltsanspruch für verwirkt
Im vorliegenden Verfahren hat sich der Vater auf den Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab März 2010 berufen und u.a. gemeint, seine
Gericht spricht Tochter Unterhalt von monatlich 350 Euro zu
Das Amtsgericht hat auf den Wegfall der Unterhaltspflicht bis einschließlich September 2011 erkannt und für die Folgezeit einen Unterhalt von monatlich ca. 350 Euro zugesprochen. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Beschwerde des Vaters zurückgewiesen, mit der er sich gegen die ab Oktober 2011 fortbestehende Unterhaltspflicht gewandt hat. Die
Tochter für gewähltes Studium geeignet
Für das im Jahre 2011 aufgenommene Journalistikstudium sei sie ausbildungsgeeignet. Die aus dem Abiturzeugnis ersichtlichen Leistungen disqualifizierten sie nicht für das
Jungen Menschen ist Orientierungsphase zur Berufswahl zuzubilligen
Die
Derzeitige Ausbildung der Tochter bedarf der Alimentation durch den Vater
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 15942
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