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Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2011
- B 14 AS 74/10 R -
Hartz IV: Geldgeschenke der Großmutter müssen nicht als Einkommen berücksichtigt werden
Jobcenter hebt Bescheide über Anrechnung der Geldgeschenke und deren Erstattung auf
Eine Mutter und ihre Kinder, die so genannte Hartz IV-Leistungen beziehen, müssen sich Geldgeschenke, die sie von der Großmutter erhalten haben nicht vom Jobcenter als Einkommen anrechnen lassen. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts geht jedoch einzig auf Formfehler zurück, aufgrund derer das Jobcenter die Bescheide über die Anrechnung der Geldgeschenke und deren Erstattung aufgehoben hat.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagten die 1967 geborene Mutter und ihre 1991, 1993 und 2000 geborenen Kinder. Im streitigen Zeitraum von September 2006 bis Februar 2007 bezogen die Kläger vom beklagten Jobcenter Leistungen der
Sozialgericht stimmt Leistungskürzung nur teilweise zu
Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht die
LSG: Geldgeschenk ist als Einkommen anzusehen
Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen sowie die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Bescheide über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben gewesen seien, da die Kläger nach Erlass des Bewilligungsbescheides
Berücksichtigung der Geldgeschenke als Einkommen zulässig
Die Kinder hätten das Geld nach dem Willen Ihrer Großmutter zur freien Verfügung erhalten und deshalb zu demselben Zweck einsetzen können wie die
BSG verweist auf Formfehler des Jobcenters
Das Bundessozialgericht wies in der Verhandlung neben einigen Formfehlern unter anderem darauf hin, dass die maßgebende Rechtslage sich zum 1. April 2011 geändert hat. Der Rechtsstreit wurde daher durch Anerkenntnis des beklagten Jobcenters erledigt. Das Jobcenter hat die Bescheide über die Anrechnung der
Hinweis zur Rechtslage ab 1. April 2011
§ 11 a SGB II
Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
……
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als
1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2011
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12168
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