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Sozialgericht Berlin, Urteil vom 18.01.2011
- S 157 AS 26445/08 -
SG Berlin: Geldgeschenke der Eltern mindern Hartz IV Anspruch
Darlehen der Eltern muss durch Vertrag und Rückzahlungsverpflichtung nachgewiesen werden können
Bleibt es unklar, ob eine Geldzahlung von Verwandten zur Unterstützung eines Hartz IV Empfängers ein Geschenk oder nur ein Darlehen sein sollte, geht dies zu Lasten des Hartz IV Empfängers. Die Zahlung ist als Einkommen leistungsmindernd auf den Hartz IV Anspruch anzurechnen. Dies entschied das Sozialgericht Berlin.
Der 28 jährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls machte eine Ausbildung zum Programmierer und bezog Bafög. Seine Mutter zahlte jeden Monat seine Miete und das Schulgeld, insgesamt 750 Euro. Das Jobcenter lehnte seinen Antrag auf Mietzuschuss ab: Die Kosten würden ja bereits von der Mutter getragen. Der Kläger machte geltend, dass die Mutter ihm das Geld nur geliehen habe.
Konkrete Abmachung zu Zahlung der Gelder als Darlehen nicht belegbar
Das Gericht befragte Mutter und Sohn. Während der Sohn angab, nur die Miete zurückzahlen zu müssen, sagte die Mutter, dass sie auch das Schulgeld nur geliehen habe. Wieviel der Sohn einmal zurückzahlen müsse, hinge aber auch von ihrer zukünftigen finanziellen Lage ab. Eine konkrete Abmachung konnten beide nicht wiedergeben. Auch daran, ob die Einzelheiten des Darlehens vor oder nach dem Auszug des Sohnes, am Telefon oder in der mütterlichen Wohnung besprochen worden waren, konnten sich die beiden nicht mehr erinnern.
Genaue Unterscheidung zwischen verschleierter Schenkung, Unterhaltszahlung oder Darlehen soll Gefahr des Missbrauchs von Steuermitteln entgegenwirken
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage daraufhin ab. Unklarheiten darüber, ob er zur Rückzahlung wirklich verpflichtet war oder nicht, gehen zulasten des Klägers. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führte das Gericht aus, dass um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, bei einem Geldzufluss unter Verwandten genau zwischen verschleierter Schenkung, Unterhaltszahlung oder
Nur geliehenes Geld ist nicht anzurechnen
Viele
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2011
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 11464
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